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Inhaltsverzeichnis

​GRW-Förderung Thüringen 2026: Förderhöhe, Voraussetzungen und Antrag

Sie planen eine Investition in Thüringen? Mit der GRW-Förderung können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Maschinen, Anlagen, neue Betriebsstätten und weitere betriebliche Investitionen erhalten.


Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem geplanten Vorhaben ab. Seit August 2026 gelten in Thüringen neue Förderbedingungen, die zusätzliche Möglichkeiten für investierende Unternehmen eröffnen.


Erfahren Sie, welche Förderhöhen möglich sind, welche Investitionen gefördert werden und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.

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Fachlicher Stand: Oktober 2026

Diese Seite berücksichtigt den GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026, die Thüringer GRW-Förderrichtlinie ab 1. August 2026 sowie die geltende GRW-Fördergebietskulisse 2022–2027.

Die dargestellten Förderhöchstsätze, Voraussetzungen und Antragsinformationen beziehen sich auf die gewerbliche Investitionsförderung in Thüringen.

Fachlich geprüft von: Martin Hammer, Geschäftsführender Gesellschafter der Hammer & Brücher Fördermittelberatung GmbH

Letzte Aktualisierung: 15.10.2026

Wesentliche Quellen:

  • Thüringer GRW-Förderrichtlinie ab 1. August 2026, Thüringer Wirtschaftsministerium

  • Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Thüringer Aufbaubank (TAB)

  • GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

  • GRW-Fördergebietskarte 2022–2027, BMWE

Wichtiger Hinweis: Die angegebenen Fördersätze sind Höchstwerte und begründen keinen Anspruch auf Förderung. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen, die Förderfähigkeit des konkreten Investitionsvorhabens und die Entscheidung der zuständigen Bewilligungsstelle.

GRW Thüringen auf einen Blick

Bis zu 40% Zuschuss

Bis zu 40 % regulärer Investitionszuschuss für kleine Unternehmen – abhängig vom Standort und der Unternehemnsgröße

Neue GRW-Richtlinie seit August 2026

Seit dem 01.08.2026 gelten in Thüringen überarbeitete GRW-Förderbedingungen mit neuen Möglichkeiten für betriebliche Investitionen.

Ab 100.000 € Investitionsvolumen

Grundsätzlich mindestens 100.000 € förderfähiges Investitionsvolumen. Für KMU in der Gründungsphase können bereits 50.000 € ausreichen.

Bewilligungsstelle: TAB

Die Thüringer Aufbaubank (TAB) ist für die Antragstellung, Prüfung und Bewilligung der GRW-Förderung in Thüringen zuständig.

​​Wie hoch ist die GRW-Förderung in Thüringen?

Die Höhe der GRW-Förderung in Thüringen richtet sich insbesondere nach dem Investitionsstandort und der Unternehmensgröße. Je nach Fördergebiet können kleine Unternehmen einen regulären Investitionszuschuss von bis zu 40 %, mittlere Unternehmen von bis zu 30 % und große Unternehmen von bis zu 20 % der förderfähigen Investitionskosten erhalten.


Die tatsächliche Förderhöhe hängt von den jeweils geltenden Förderbedingungen und der individuellen Prüfung des Investitionsvorhabens ab.

Karte der GRW-Fördergebiete in Thüringen 2026 mit regionalen Zuschusshöhen für kleine, mittlere und große Unternehmen sowie den Sondergebieten Eisenach und Kölleda.

GRW-Fördergebiete in Thüringen 2026: Übersicht der regulären regionalen Förderhöchstsätze für kleine, mittlere und große Unternehmen.
Quelle: GRW-Fördergebietskarte 2022–2027 und GRW-Koordinierungsrahmen. Eigene grafische Darstellung.

GRW-Fördersätze nach Standort und Unternehmensgröße

 
Investitionsstandort in Thüringen
 
Kleine Unternehmen
 
Mittlere Unternehmen
 
Große Unternehmen
 
Altenburger Land, Greiz, Saalfeld-Rudolstadt, Suhl
 
bis 40 %
 
bis 30 %
 
bis 20 %
 
Gotha, Hildburghausen, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Orla-Kreis, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis, Gera, Kölleda
 
bis 35 %
 
bis 25 %
 
bis 15 %
 
Eisenach
 
bis 30 %
 
bis 20 %
 
bis 10 %
 
Eichsfeld, Ilm-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, Sömmerda ohne Kölleda, Weimarer Land, Erfurt, Jena, Weimar
 
bis 20 %
 
bis 10 %

De-minimis-Förderung im Einzelfall möglich*

*Für große Unternehmen können in bestimmten D-Fördergebieten besondere beihilferechtliche Regelungen gelten. Eine Förderung auf De-minimis-Basis ist unter den jeweiligen Voraussetzungen möglich. Dabei gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 300.000 € je einzigem Unternehmen innerhalb von drei Jahren. Bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen werden angerechnet.

Wovon hängt die tatsächliche Zuschusshöhe ab?

Für die individuelle Höhe eines GRW-Zuschusses in Thüringen sind insbesondere der Investitionsstandort, die Unternehmensgröße, die förderfähigen Investitionskosten sowie die Erfüllung der Fördervoraussetzungen entscheidend.


Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss bewilligt werden kann, muss daher für jedes Investitionsvorhaben gesondert geprüft werden.

GRW FÖRDERUNG Thüringen

WIE HOCH KÖNNTE IHR GRW-ZUSCHUSS IN THÜRINGEN AUSFALLEN?

Wie hoch Ihr GRW-Zuschuss ausfallen kann, hängt von Standort, Unternehmensgröße und Investitionsvorhaben ab. Wir prüfen Ihre Fördermöglichkeiten individuell.

GRW-Fördermöglichkeiten prüfen
Finanzplanung mit Taschenrechner und Diagrammen – GRW-Förderung Thüringen mit bis zu 40 % Investitionszuschuss.

​​WELCHE INVESTITIONEN FÖRDERT DIE GRW-Förderung IN THÜRINGEN?

Die GRW-Förderung in Thüringen unterstützt Unternehmen bei Investitionen in neue und bestehende Betriebsstätten. Förderfähig können insbesondere die Errichtung neuer Standorte, die Erweiterung von Produktionskapazitäten sowie die Diversifizierung oder grundlegende Änderung betrieblicher Produktionsprozesse sein.


Ob ein Unternehmen einen GRW-Zuschuss in Thüringen erhalten kann, hängt von der Art des Investitionsvorhabens, der Unternehmensgröße und den geltenden Förderbedingungen ab. Entscheidend ist außerdem, welche Investitionskosten im konkreten Fall förderfähig sind.

WELCHE INVESTITIONSVORHABEN SIND IN THÜRINGEN GRW-FÖRDERFÄHIG?

Die GRW-Förderung in Thüringen kann unterschiedliche Investitionen in neue und bestehende Betriebsstätten unterstützen. Zu den grundsätzlich förderfähigen Vorhaben gehören:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte: beispielsweise der Aufbau eines neuen Produktionsstandorts in Thüringen.

  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte: etwa durch den Ausbau von Produktionskapazitäten oder zusätzliche betriebliche Anlagen.

  • Diversifizierung der Produktion: Aufnahme von Produkten, die bisher nicht in der betreffenden Betriebsstätte hergestellt wurden.

  • Grundlegende Änderung des Produktionsprozesses: umfassende Umstellung des bisherigen Produktionsverfahrens einer Betriebsstätte.

  • Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit: Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die sich von der bisherigen Tätigkeit am Standort unterscheidet und die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt.

  • Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte: Erwerb der zugehörigen Vermögenswerte unter den geltenden Förderbedingungen.

  • Besondere Transformationsinvestitionen: Vorhaben, die den Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.


Wichtig: Nicht alle Investitionsarten sind für jede Unternehmensgröße gleichermaßen förderfähig. Insbesondere für große Unternehmen gelten bei bestimmten Vorhaben zusätzliche beihilferechtliche Einschränkungen.

Welche Investitionskosten sind bei der GRW-Förderung Thüringen förderfähig?

Nicht alle Kosten eines grundsätzlich förderfähigen Investitionsvorhabens können automatisch bezuschusst werden. Welche Ausgaben bei der GRW-Förderung in Thüringen berücksichtigt werden, richtet sich nach der geltenden Förderrichtlinie und den Voraussetzungen des jeweiligen Vorhabens.


Zu den grundsätzlich förderfähigen Investitionskosten können insbesondere gehören:

  • Maschinen und Produktionsanlagen: beispielsweise Fertigungsmaschinen, automatisierte Produktionslinien oder Anlagen zur Erweiterung der Produktionskapazität.

  • Betriebsgebäude und bauliche Investitionen: etwa der Neubau oder die Erweiterung von Produktionshallen und anderen betrieblich genutzten Gebäuden.

  • Technische Betriebsausstattung: beispielsweise Anlagen und technische Einrichtungen, die für den geförderten Betriebszweck erforderlich sind.

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: unter bestimmten Voraussetzungen auch Patente, Lizenzen und technisches Know-how, sofern diese die Anforderungen an die Förderfähigkeit erfüllen.

  • Gebrauchte und mobile Wirtschaftsgüter: Diese sind nach den seit August 2026 geltenden Thüringer Regelungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ob ihre Kosten berücksichtigt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.


Neben der Förderung von Sachinvestitionen kann die GRW unter bestimmten Voraussetzungen auch lohnkostenbezogene Zuschüsse für neu geschaffene Dauerarbeitsplätze ermöglichen. Dabei werden anstelle der Investitionskosten bestimmte Personalkosten als Bemessungsgrundlage herangezogen.


Entscheidend ist nicht allein die Art der Anschaffung: Förderfähig sind nur die Kosten, die den Anforderungen der GRW-Richtlinie entsprechen und einem begünstigten Investitionsvorhaben zugeordnet werden können.

Welche Investitionen und Kosten sind bei der GRW-Förderung Thüringen nicht förderfähig?

Nicht jede betriebliche Investition ist im Rahmen der GRW-Förderung in Thüringen förderfähig. Bestimmte Vorhaben und Kostenarten sind ausdrücklich ausgeschlossen oder erfüllen die Voraussetzungen für einen Investitionszuschuss nicht.


Zu den typischen Förderausschlüssen gehören insbesondere:

  • Reine Ersatzinvestitionen: Der bloße Austausch vorhandener Maschinen oder Anlagen ohne förderfähigen Investitionszweck wird grundsätzlich nicht bezuschusst.

  • Grundstückserwerb: Die Kosten für den Kauf von Grundstücken sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

  • Bestimmte Fahrzeuge: Insbesondere Pkw, Lkw und andere überwiegend dem Transport dienende Fahrzeuge sind regelmäßig nicht förderfähig.

  • Laufende Betriebskosten: Regelmäßige Ausgaben für den Geschäftsbetrieb, beispielsweise Miete, Wartung oder Verbrauchsmaterial, zählen nicht zu den förderfähigen Sachinvestitionen.

  • Nicht betriebsnotwendige Anschaffungen: Wirtschaftsgüter ohne ausreichenden Bezug zum geförderten Investitionsvorhaben können nicht berücksichtigt werden.


Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern, Leasingmodellen und immateriellen Wirtschaftsgütern gelten besondere Förderbedingungen. Sie sollten daher nicht pauschal als ausgeschlossen betrachtet werden.


Wichtig für Unternehmen: Auch wenn einzelne Kostenpositionen nicht förderfähig sind, kann das übergeordnete Investitionsvorhaben grundsätzlich förderfähig bleiben. Deshalb sollten die einzelnen Ausgaben bereits in der Investitionsplanung geprüft und voneinander abgegrenzt werden.

GRW FÖRDERUNG THÜRINGEN

Ist Ihre geplante Investition in Thüringen GRW-förderfähig?

Ob Neubau, Betriebserweiterung oder Investition in Maschinen und Anlagen: Nicht jedes Vorhaben erfüllt automatisch die GRW-Fördervoraussetzungen. Wir prüfen, ob Ihre geplante Investition in Thüringen förderfähig ist und welche Zuschussmöglichkeiten bestehen.

GRW-Förderfähigkeit prüfen lassen
Checkliste zur Prüfung förderfähiger Investitionen in Thüringen mit Maschinen, Betriebsgebäuden und Betriebserweiterungen im Rahmen der GRW-Förderung.

Welche Voraussetzungen gelten für die GRW-Förderung in Thüringen?

Unternehmen müssen für einen GRW-Zuschuss in Thüringen bestimmte wirtschaftliche, betriebliche und förderrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind unter anderem der Investitionsstandort, die Unternehmensgröße, die Art des Vorhabens und dessen Beitrag zur regionalen Wirtschaftsentwicklung.


Seit dem 1. August 2026 gelten in Thüringen neue GRW-Förderbedingungen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren von erleichterten Zugangsvoraussetzungen. Neben der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder einem ausreichend hohen Investitionsvolumen kann unter bestimmten Bedingungen auch eine Steigerung der Arbeitsproduktivität den Förderzugang ermöglichen.


Darüber hinaus müssen unter anderem das vorgeschriebene Mindestinvestitionsvolumen, die Finanzierung des Vorhabens und die Anforderungen an den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt werden. Ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des konkreten Investitionsvorhabens geprüft.

Wie hoch muss die Mindestinvestition für die GRW-Förderung in Thüringen sein?

Für die GRW-Förderung in Thüringen muss das geplante Investitionsvorhaben grundsätzlich ein Mindestinvestitionsvolumen von 100.000 Euro erreichen. Für Unternehmen in der Gründungsphase gilt eine erleichterte Regelung: Hier kann bereits ein Investitionsvolumen von 50.000 Euro ausreichen.


Maßgeblich ist das gesamte Investitionsvorhaben. Allerdings sind nicht automatisch alle geplanten Ausgaben förderfähige Kosten. Bei der Berechnung des möglichen GRW-Zuschusses werden nur die Investitionskosten berücksichtigt, die nach den geltenden Förderbedingungen anerkannt werden können.


Beispiel: Plant ein Unternehmen die Anschaffung neuer Produktionsmaschinen für 250.000 Euro, liegt das Vorhaben über der regulären Mindestinvestitionsgrenze. Ob und in welcher Höhe eine GRW-Förderung möglich ist, hängt zusätzlich von den weiteren Fördervoraussetzungen ab.


Wichtig: Das Erreichen der Mindestinvestition allein begründet keinen Förderanspruch. Das Vorhaben muss außerdem einen begünstigten Investitionszweck erfüllen und die weiteren Anforderungen der Thüringer GRW-Richtlinie einhalten.

Welche Anforderungen gelten für Arbeitsplätze, Investitionsvolumen und Produktivität?

Für die GRW-Förderung in Thüringen muss ein Investitionsvorhaben einen ausreichenden regionalwirtschaftlichen Effekt erwarten lassen. Seit dem 1. August 2026 bestehen dafür drei alternative Zugangsmöglichkeiten. Unternehmen können die Voraussetzung grundsätzlich über die Schaffung neuer Arbeitsplätze, ein entsprechend hohes Investitionsvolumen oder eine Steigerung der Arbeitsproduktivität erfüllen.


1. Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze

Ein Unternehmen kann die Fördervoraussetzung erfüllen, wenn durch die Investition die Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % steigt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt bis Ende 2028 eine erleichterte Schwelle von 5 %.


2. Sicherung von Arbeitsplätzen (Abschreibungskriterium: Investitionsvolumen im Verhältnis zu den Abschreibungen)

Alternativ kann das sogenannte Abschreibungskriterium erfüllt werden. Hierfür muss das maßgebliche Investitionsvolumen die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre grundsätzlich um mindestens 50 % übersteigen. Für KMU genügt bis Ende 2028 eine Überschreitung um 25 %.


3. Steigerung der Arbeitsproduktivität

Als neuer Förderzugang kann auch eine Produktivitätssteigerung von mindestens 10 % ausreichen. Maßgeblich ist die Entwicklung der Umsatzerlöse je tatsächlich besetztem Dauerarbeitsplatz bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums. Voraussetzung ist, dass entweder die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme mindestens auf dem bisherigen Niveau gehalten wird.


Diese zusätzliche Zugangsmöglichkeit gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028. Sie ist insbesondere für Unternehmen interessant, die durch Automatisierung oder effizientere Produktionsprozesse ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern möchten, ohne unmittelbar zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.


Wichtig: Die drei Kriterien sind Alternativen und müssen nicht gleichzeitig erfüllt werden. Unabhängig davon gelten die weiteren Fördervoraussetzungen der Thüringer GRW-Richtlinie.

Wie muss die Finanzierung des GRW-Investitionsvorhabens gesichert sein?

Für eine GRW-Förderung in Thüringen muss die Gesamtfinanzierung des geplanten Investitionsvorhabens gesichert sein. Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie neben dem beantragten GRW-Zuschuss auch die verbleibenden Investitionskosten finanzieren können.


Die Finanzierung kann beispielsweise durch Eigenkapital, Bankdarlehen oder andere geeignete Finanzierungsmittel erfolgen. Entscheidend ist, dass ein nachvollziehbarer Finanzierungsplan vorliegt und das Investitionsvorhaben wirtschaftlich tragfähig umgesetzt werden kann.


Dabei ist zu berücksichtigen, dass der GRW-Zuschuss nur einen Teil der förderfähigen Investitionskosten abdeckt. Zusätzlich können Ausgaben entstehen, die nicht förderfähig sind und vollständig vom Unternehmen getragen werden müssen.

GRW-Zuschuss bei der Darlehensfinanzierung berücksichtigen

Da die Auszahlung des GRW-Zuschusses in der Regel erst nach Vorlage und Prüfung entsprechender Nachweise erfolgt, muss der erwartete Zuschuss gegebenenfalls zunächst zwischenfinanziert werden. Wird die Investition über ein Bankdarlehen finanziert, sollte deshalb bereits bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbart werden, wie der später ausgezahlte Förderzuschuss zur Rückführung des Darlehens eingesetzt werden kann.


Hierfür kommen insbesondere vertraglich vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten oder eine separate Zwischenfinanzierung des erwarteten GRW-Zuschusses infrage. So kann verhindert werden, dass der Zuschuss zwar ausgezahlt wird, das Unternehmen den entsprechenden Darlehensbetrag jedoch nicht oder nur gegen zusätzliche Kosten vorzeitig zurückführen kann.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten die Finanzierung frühzeitig mit ihrer Hausbank abstimmen und darauf achten, dass die spätere Zuschussauszahlung bereits im Tilgungs- und Liquiditätsplan berücksichtigt ist. Insbesondere sollten Sondertilgungsrechte, mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen und die Laufzeit einer Zwischenfinanzierung vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Wann muss der GRW-Förderantrag in Thüringen gestellt werden?

Der GRW-Förderantrag in Thüringen muss grundsätzlich vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) eingereicht werden. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre geplante Investition förderfähig ist, bevor sie verbindliche Bestellungen auslösen oder Bauaufträge vergeben.


Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich bereits der Abschluss eines verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung des Investitionsvorhabens zuzurechnen ist. Nicht erst die Lieferung einer Maschine oder der tatsächliche Baubeginn ist somit entscheidend.


Darf die Investition nach Antragstellung beginnen?


Nach den seit August 2026 geltenden Thüringer Regelungen kann ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem Tag nach Eingang des Förderantrags begonnen werden. Ein solcher vorzeitiger Investitionsbeginn erfolgt jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und begründet keinen Anspruch auf einen GRW-Zuschuss.


Unternehmen sollten daher vor einer verbindlichen Beauftragung klären, ob der Antrag vollständig und wirksam eingereicht wurde und welche Voraussetzungen für einen zulässigen Investitionsbeginn gelten.


Praxis-Hinweis: Wer bereits Lieferverträge unterschrieben oder Bauleistungen verbindlich beauftragt hat, bevor die förderrechtlichen Voraussetzungen für den Investitionsbeginn erfüllt sind, riskiert den Verlust der Förderung. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Thüringer Aufbaubank und eine sorgfältige zeitliche Planung sind deshalb entscheidend.

Checkliste zu den GRW-Fördervoraussetzungen in Thüringen mit Mindestinvestition, Arbeitsplätzen, Finanzierung und rechtzeitiger Antragstellung.

GRW FÖRDERUNG THÜRINGEN

Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die GRW-Förderung in Thüringen?

Mindestinvestition, Arbeitsplätze, Finanzierung und rechtzeitige Antragstellung: Für einen GRW-Zuschuss müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Wir prüfen Ihr Vorhaben anhand der aktuellen Förderbedingungen in Thüringen und zeigen Ihnen mögliche Förderchancen und Handlungsbedarf auf.

GRW-Voraussetzungen prüfen lassen

Wie beantragen Unternehmen die GRW-Förderung in Thüringen?

Unternehmen beantragen die GRW-Förderung in Thüringen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB). Als zuständige Förderbank des Freistaats prüft sie die eingereichten Anträge, die Förderfähigkeit der geplanten Investition und die Einhaltung der geltenden Fördervoraussetzungen.


Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsverfahren der Thüringer Aufbaubank. Dafür müssen Unternehmen ihr Investitionsvorhaben beschreiben, die geplanten Kosten und die Finanzierung darlegen sowie die erforderlichen Unternehmens- und Projektnachweise einreichen.


Eine sorgfältige Vorbereitung des GRW-Antrags ist entscheidend: Fehlende Unterlagen, unklare Investitionskosten oder ein nicht ausreichend abgestimmter Finanzierungsplan können zu Rückfragen und Verzögerungen führen. Deshalb empfiehlt es sich, die Förderfähigkeit und die notwendigen Nachweise bereits vor der Antragstellung zu prüfen.

Welche Unterlagen werden für den GRW-Antrag benötigt?

Für die Beantragung der GRW-Förderung in Thüringen müssen Unternehmen ihr geplantes Investitionsvorhaben gegenüber der Thüringer Aufbaubank (TAB) nachvollziehbar darstellen. Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem von der Unternehmensgröße, dem Investitionszweck und der vorgesehenen Finanzierung ab.


Zu den typischen Unterlagen und Angaben für einen GRW-Förderantrag gehören:

  • Unternehmensangaben: Informationen zur Rechtsform, Eigentümerstruktur, wirtschaftlichen Tätigkeit und Unternehmensgröße sowie gegebenenfalls zu verbundenen Unternehmen.

  • Beschreibung des Investitionsvorhabens: Darstellung des geplanten Projekts, des Investitionsstandorts, der wirtschaftlichen Zielsetzung und des vorgesehenen Umsetzungszeitraums.

  • Investitions- und Kostenplan: Aufstellung der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten, beispielsweise für Maschinen, Anlagen oder Betriebsgebäude.

  • Finanzierungsplan: Übersicht über Eigenmittel, Bankdarlehen, weitere Finanzierungsmittel und den beantragten GRW-Zuschuss.

  • Wirtschaftliche Unterlagen: beispielsweise Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Planungsrechnungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.

  • Arbeitsplatz- und Beschäftigungsangaben: Angaben zur bisherigen und geplanten Beschäftigung sowie gegebenenfalls zur Entwicklung der Arbeitsproduktivität.

  • Weitere Erklärungen und Nachweise: je nach Vorhaben beispielsweise Angaben zu bereits erhaltenen öffentlichen Beihilfen, zur KMU-Eigenschaft oder zu erforderlichen Genehmigungen.


Wichtig: Die genaue Zusammenstellung der Antragsunterlagen richtet sich nach den aktuellen Vorgaben der Thüringer Aufbaubank. Während der Antragsprüfung können zusätzliche Nachweise angefordert werden.


Praxis-Hinweis: Besonders bei größeren Investitionsvorhaben sollten Investitionsplanung, Finanzierung und betriebswirtschaftliche Unterlagen frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Widersprüche zwischen Kostenplan, Finanzierungsnachweis und Projektbeschreibung können Rückfragen auslösen und das Förderverfahren verzögern.

Wie läuft die Prüfung und Bewilligung des GRW-Antrags ab?

Nach der Einreichung des GRW-Förderantrags in Thüringen prüft die Thüringer Aufbaubank (TAB), ob das geplante Investitionsvorhaben die Voraussetzungen der geltenden Förderrichtlinie erfüllt. Dabei werden insbesondere die Förderfähigkeit des Unternehmens, der Investitionsstandort, die geplanten Investitionskosten und die Finanzierung berücksichtigt.


Im Rahmen der Antragsprüfung kann die TAB weitere Unterlagen oder Erläuterungen anfordern. Dies betrifft beispielsweise die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens, die Berechnung der förderfähigen Kosten oder die Angaben zu bestehenden und geplanten Arbeitsplätzen.


Wann erhalten Unternehmen den GRW-Bewilligungsbescheid?

Fällt die Förderentscheidung positiv aus, erhält das Unternehmen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Darin werden unter anderem die bewilligte Förderhöhe, die anerkannten Investitionskosten, der Durchführungszeitraum sowie die einzuhaltenden Förderbedingungen festgelegt.


Die tatsächlich bewilligte Zuschusshöhe kann von der ursprünglich beantragten Förderung abweichen. Ein Förderanspruch entsteht nicht allein durch die Antragstellung oder die rechnerische Erfüllung der Förderkriterien.


Wie lange dauert die Bearbeitung eines GRW-Antrags?

Eine pauschale Bearbeitungsdauer lässt sich nicht verlässlich angeben. Sie hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, der Komplexität des Investitionsvorhabens und möglichen Rückfragen während der Prüfung ab.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten bei der Investitions- und Finanzierungsplanung ausreichend Zeit für das Bewilligungsverfahren einplanen. Auch wenn ein zulässiger Investitionsbeginn unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Antragseingang möglich ist, erfolgt dieser bis zur Bewilligung auf eigenes Risiko.

Wann und wie wird der GRW-Zuschuss in Thüringen ausgezahlt?

Die Auszahlung der GRW-Förderung in Thüringen erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung des Förderantrags. Unternehmen müssen die entsprechenden Ausgaben zunächst nachweisen und die Auszahlung des bewilligten Zuschusses bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragen.


Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bedingungen. Je nach Vorhaben und Bewilligungsbescheid können Teilzahlungen während der Investitionsdurchführung möglich sein. Die Auszahlung des gesamten Zuschusses setzt daher nicht zwingend voraus, dass das Investitionsvorhaben bereits vollständig abgeschlossen ist.


Welche Nachweise sind für die Auszahlung erforderlich?

Für einen Auszahlungsantrag müssen Unternehmen die geltend gemachten Investitionsausgaben anhand geeigneter Unterlagen belegen. Dazu gehören insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und die von der Thüringer Aufbaubank vorgesehenen Auszahlungsunterlagen.


Nach Abschluss des Investitionsvorhabens ist zudem ein Verwendungsnachweis erforderlich. Mit diesem wird dokumentiert, dass die Fördermittel entsprechend dem Bewilligungsbescheid eingesetzt und die maßgeblichen Förderbedingungen eingehalten wurden.


Wie wirkt sich die Auszahlung auf die Finanzierung aus?

Da der GRW-Zuschuss üblicherweise erst nach dem Nachweis entsprechender Investitionsausgaben ausgezahlt wird, müssen Unternehmen den Zeitraum zwischen Investitionsausgabe und Zuschusseingang in ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.


Wird der erwartete Zuschussanteil zunächst über ein Bankdarlehen finanziert, sollte bereits bei Abschluss des Kreditvertrags geregelt sein, wie die später eingehenden Fördermittel zur Darlehensrückführung verwendet werden können. Dafür bieten sich beispielsweise vereinbarte Sondertilgungsrechte oder eine separate Zwischenfinanzierung an.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten Auszahlungsanträge, Rechnungsprüfung und Liquiditätsplanung frühzeitig aufeinander abstimmen. Eine sorgfältige Dokumentation der Investitionsausgaben erleichtert sowohl die Auszahlung als auch den späteren Verwendungsnachweis.

GRW FÖRDERUNG THÜRINGEN

GRW-Antrag in Thüringen professionell vorbereiten lassen

Ein vollständiger und sorgfältig vorbereiteter Förderantrag ist entscheidend für einen reibungslosen Ablauf. Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, der Investitionsplanung und der Vorbereitung Ihres GRW-Antrags bei der Thüringer Aufbaubank (TAB).


Wichtig: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.

Unterstützung beim GRW-Antrag anfragen
GRW-Förderantrag für Thüringen mit Checkliste zu Projektbeschreibung, Investitionsplanung und erforderlichen Unterlagen sowie Einreichung bei der Thüringer Aufbaubank.

Welche Unternehmen können die GRW-Förderung in Thüringen erhalten?

Die GRW-Förderung in Thüringen richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die an einem förderfähigen Standort im Freistaat investieren. Grundsätzlich können sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen einen GRW-Zuschuss erhalten. Allerdings unterscheiden sich die möglichen Förderhöhen und die förderfähigen Investitionsvorhaben je nach Unternehmensgröße.


Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, hängt nicht allein von seiner Branche ab. Entscheidend sind unter anderem die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsstätte, der Investitionsstandort und die Einhaltung der geltenden Förderbedingungen. Bestimmte Wirtschaftszweige und Tätigkeiten sind von der GRW-Förderung ausgeschlossen oder unterliegen besonderen Einschränkungen.


Auch die KMU-Einstufung spielt eine wichtige Rolle: Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße können neben den eigenen Beschäftigten-, Umsatz- und Bilanzzahlen auch verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen zu berücksichtigen sein. Eine vermeintlich kleine Betriebsstätte kann daher förderrechtlich zu einem größeren Unternehmen gehören.

Welche Branchen und Wirtschaftszweige sind förderfähig?

Die GRW-Förderung in Thüringen steht grundsätzlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft offen, deren betriebliche Tätigkeit die Voraussetzungen der geltenden Förderrichtlinie erfüllt. Besonders relevant ist die Investitionsförderung für Unternehmen, die Produktionskapazitäten aufbauen, bestehende Betriebsstätten erweitern oder ihre betrieblichen Prozesse weiterentwickeln möchten.


Zu den Wirtschaftszweigen, in denen eine GRW-Förderung grundsätzlich infrage kommen kann, gehören beispielsweise:

  • Industrie und produzierendes Gewerbe: etwa Maschinenbau, Metallverarbeitung, Kunststofftechnik, Elektrotechnik und andere industrielle Fertigungsbereiche.

  • Lebensmittelverarbeitung: beispielsweise die industrielle Herstellung oder Weiterverarbeitung von Lebensmitteln, soweit die einschlägigen beihilfe- und förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Unternehmensbezogene Dienstleistungen: beispielsweise bestimmte technische, digitale oder spezialisierte Dienstleistungen für gewerbliche Kunden.

  • Forschung, Entwicklung und technologieorientierte Unternehmen: sofern die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit und das Investitionsvorhaben die Anforderungen der gewerblichen GRW-Förderung erfüllen.

  • Weitere gewerbliche Tätigkeiten: Auch Unternehmen außerhalb klassischer Industriezweige können förderfähig sein, wenn ihre Betriebsstätte und das geplante Vorhaben die maßgeblichen Kriterien erfüllen.


Welche Branchen sind ausgeschlossen?

Bestimmte Wirtschaftszweige unterliegen gesetzlichen Förderausschlüssen oder besonderen beihilferechtlichen Einschränkungen. Dazu zählen beispielsweise einzelne Tätigkeiten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie weitere, durch den GRW-Koordinierungsrahmen oder das europäische Beihilferecht ausgeschlossene Bereiche.


Auch bei Handels-, Logistik- und Dienstleistungsunternehmen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wirtschaftszweig begründet weder automatisch einen Förderanspruch noch führt sie in jedem Fall zu einem Ausschluss.


Praxis-Hinweis: Für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit am Investitionsstandort entscheidend. Unternehmen mit mehreren Geschäftsbereichen sollten deshalb prüfen lassen, welcher Tätigkeit die geplante Investition zuzuordnen ist und welche Förderbedingungen dafür gelten.

Wie unterscheiden sich die Förderbedingungen für kleine, mittlere und große Unternehmen?

Bei der GRW-Förderung in Thüringen beeinflusst die Unternehmensgröße sowohl die mögliche Zuschusshöhe als auch die Förderfähigkeit bestimmter Investitionsvorhaben. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können grundsätzlich von höheren Fördersätzen und teilweise erleichterten Fördervoraussetzungen profitieren. Für große Unternehmen gelten dagegen zusätzliche beihilferechtliche Einschränkungen.


Wann gilt ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen?

Die Einstufung richtet sich nach der europäischen KMU-Definition:

  • Kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

  • Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

  • Große Unternehmen: Unternehmen, die nicht als KMU eingestuft werden können.


Für die Einstufung zählen nicht immer nur die Kennzahlen des antragstellenden Unternehmens. Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen müssen Beschäftigtenzahlen und Finanzdaten gegebenenfalls anteilig oder vollständig berücksichtigt werden. Auch Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse können deshalb die KMU-Eigenschaft beeinflussen.


Welche Vorteile haben KMU bei der GRW-Förderung in Thüringen?

Kleine und mittlere Unternehmen können abhängig vom Investitionsstandort höhere GRW-Förderhöchstsätze erhalten als große Unternehmen. Darüber hinaus gelten nach der Thüringer GRW-Richtlinie 2026 für KMU teilweise erleichterte Voraussetzungen beim Nachweis des regionalwirtschaftlichen Effekts einer Investition.


So können KMU bis Ende 2028 unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit einer Erhöhung der Dauerarbeitsplätze um 5 % oder einer Überschreitung der maßgeblichen Abschreibungen um 25 % einen Förderzugang erreichen.


Welche Einschränkungen gelten für große Unternehmen?

Große Unternehmen können ebenfalls GRW-Zuschüsse in Thüringen erhalten. Allerdings sind bestimmte Investitionsvorhaben, insbesondere an Standorten mit eingeschränkten regionalbeihilferechtlichen Fördermöglichkeiten, nur unter zusätzlichen Voraussetzungen oder innerhalb anderer beihilferechtlicher Regelungen förderfähig.


Dazu können beispielsweise Einschränkungen bei der Erweiterung bestehender Betriebsstätten oder besondere Beihilfehöchstgrenzen gehören. Entscheidend sind der Investitionsstandort, die Art des Vorhabens und die jeweils anwendbare Förderregelung.


Praxis-Hinweis: Die Unternehmensgröße sollte bereits vor der Förderantragstellung verbindlich geklärt werden. Gerade bei Unternehmensgruppen, Beteiligungsstrukturen oder mehreren verbundenen Gesellschaften kann eine fehlerhafte KMU-Einstufung dazu führen, dass die mögliche Förderhöhe überschätzt oder ein Investitionsvorhaben falsch bewertet wird.

Häufige Fragen zur GRW-Förderung in Thüringen

Ja, eine Kombination der GRW-Förderung in Thüringen mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die jeweiligen Förderprogramme dies zulassen und die geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.


Werden mehrere Fördermittel für dieselben förderfähigen Investitionskosten eingesetzt, werden ihre jeweiligen Beihilfewerte zusammengerechnet und auf die maximal zulässige Beihilfeintensität angerechnet. Die Förderprogramme können also nicht unabhängig voneinander jeweils bis zu ihrer maximalen Förderhöhe ausgeschöpft werden.


Beispiel: Beträgt die zulässige Beihilfeintensität für ein Investitionsvorhaben 30 % und wird bereits ein GRW-Zuschuss von 20 % der förderfähigen Kosten gewährt, verbleiben grundsätzlich noch 10 Prozentpunkte für weitere anrechenbare Beihilfen auf dieselben Kosten.


Auch die Kombination eines GRW-Zuschusses mit einem öffentlichen Förderdarlehen kann möglich sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht zwangsläufig die gesamte Darlehenssumme als Beihilfe zählt. Vielmehr wird der enthaltene Fördervorteil, das sogenannte Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), ermittelt und bei der Kumulierungsprüfung berücksichtigt.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten die Beihilfewerte aller vorgesehenen Fördermittel bereits vor der Antragstellung ermitteln lassen. So kann die Finanzierung optimal abgestimmt werden, ohne die zulässigen Förderhöchstgrenzen zu überschreiten oder eine unzulässige Doppelförderung zu riskieren.

Ja, eine GRW-Förderung in Thüringen ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze möglich. Seit dem 1. August 2026 stehen Unternehmen alternative Möglichkeiten offen, den erforderlichen regionalwirtschaftlichen Effekt ihres Investitionsvorhabens nachzuweisen.


Eine Förderung kann beispielsweise infrage kommen, wenn das maßgebliche Investitionsvolumen die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre ausreichend übersteigt. Grundsätzlich beträgt die erforderliche Überschreitung 50 %. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt bis Ende 2028 eine erleichterte Schwelle von 25 %.


Alternativ kann eine Steigerung der Arbeitsproduktivität um mindestens 10 % einen Förderzugang ermöglichen. Dabei müssen die zusätzlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Beschäftigung beziehungsweise der Bruttolohnsumme erfüllt sein. Diese Möglichkeit gilt nach der Thüringer GRW-Richtlinie 2026 zunächst bis zum 31. Dezember 2028.


Praxis-Hinweis: Besonders für Unternehmen, die in Automatisierung, moderne Produktionsanlagen oder effizientere Fertigungsprozesse investieren, kann eine GRW-Förderung somit auch ohne zusätzlichen Personalaufbau interessant sein. Entscheidend bleibt, dass das gesamte Investitionsvorhaben die geltenden Förderbedingungen erfüllt.

Ja, gebrauchte Maschinen und Anlagen können bei der GRW-Förderung in Thüringen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) förderfähig sein. Die seit dem 1. August 2026 geltenden Regelungen haben die Fördermöglichkeiten für gebrauchte Wirtschaftsgüter erweitert.


Voraussetzung ist, dass die Anschaffung Bestandteil eines förderfähigen Investitionsvorhabens ist und die weiteren Anforderungen der GRW-Richtlinie erfüllt. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zum Erwerb der Wirtschaftsgüter und zur Vermeidung einer unzulässigen erneuten Förderung.


Für große Unternehmen gelten engere Voraussetzungen. Eine Förderung gebrauchter Wirtschaftsgüter kommt deshalb nicht in jedem Fall infrage.


Praxis-Hinweis: Vor dem verbindlichen Kauf gebrauchter Maschinen sollte geprüft werden, ob die konkreten Anschaffungskosten im Rahmen der GRW-Förderung anerkannt werden können.

Ja, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können für die Erweiterung bestehender Betriebsstätten in Thüringen GRW-Zuschüsse erhalten. Förderfähige Erweiterungsinvestitionen können beispielsweise zusätzliche Produktionsmaschinen, neue Fertigungskapazitäten oder die Erweiterung betrieblich genutzter Gebäude umfassen.


Für große Unternehmen gelten deutlich engere Voraussetzungen. Eine gewöhnliche Betriebsstättenerweiterung ist im Rahmen der regulären GRW-Regionalbeihilfe grundsätzlich nicht förderfähig. Nach den aktuellen Regelungen kann jedoch eine Förderung über die De-minimis-Regelung infrage kommen.


Dabei gilt eine Obergrenze von grundsätzlich 300.000 Euro De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren je einzigem Unternehmen. Bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen müssen auf diesen Betrag angerechnet werden. Die tatsächlich mögliche Förderung kann daher entsprechend niedriger ausfallen.


Daneben bestehen für große Unternehmen besondere Fördermöglichkeiten, beispielsweise bei der Errichtung neuer Betriebsstätten, bestimmten Diversifizierungsinvestitionen oder begünstigten Transformationsvorhaben.


Praxis-Hinweis: Bei Erweiterungsinvestitionen großer Unternehmen sollte bereits vor der Investitionsentscheidung geprüft werden, welcher Fördertatbestand und welche beihilferechtliche Grundlage tatsächlich infrage kommen.

Eine reine Kapazitätserweiterung bestehender Betriebsstätten ist für große Unternehmen im Rahmen der regulären GRW-Regionalbeihilfe grundsätzlich nicht förderfähig. Dieser Fördertatbestand steht regulär kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) offen.


In Thüringen kann für große Unternehmen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung von Erweiterungsinvestitionen auf De-minimis-Basis infrage kommen. Dabei gilt die allgemeine Obergrenze von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren je einzigem Unternehmen. Bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen werden angerechnet.


Für größere Investitionsvorhaben großer Unternehmen sind insbesondere die Errichtung neuer Betriebsstätten, bestimmte Diversifizierungen in neue wirtschaftliche Tätigkeiten sowie besondere Transformationsinvestitionen gesondert zu prüfen.


Entscheidend ist daher die genaue Einordnung des Investitionsvorhabens und die jeweils anwendbare beihilferechtliche Grundlage.

Reine Ersatzinvestitionen sind bei der GRW-Förderung in Thüringen grundsätzlich nicht förderfähig. Allerdings sollte bei jeder vermeintlichen Ersatzinvestition genau geprüft werden, ob tatsächlich nur ein vorhandenes Wirtschaftsgut ersetzt wird oder ob die Investition zugleich eine förderfähige betriebliche Weiterentwicklung ermöglicht.


Moderne Maschinen und Anlagen sind häufig leistungsfähiger als ihre Vorgängermodelle. Sie können beispielsweise höhere Stückzahlen produzieren, schneller arbeiten, zusätzliche Bearbeitungsschritte übernehmen oder neue Produkte herstellen. Dadurch kann eine Anschaffung, die zunächst wie eine reine Ersatzinvestition erscheint, tatsächlich Bestandteil einer Kapazitätserweiterung, einer Produktionsdiversifizierung oder einer grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses sein.


Beispiel: Ein Unternehmen ersetzt eine ältere Produktionsmaschine durch eine neue Anlage, die bei vergleichbarer Betriebszeit deutlich höhere Stückzahlen fertigen kann. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die Investition zu einer tatsächlichen Erweiterung der Produktionskapazität führt und damit die Voraussetzungen eines förderfähigen Investitionsvorhabens erfüllt.


Entscheidend ist dabei nicht allein die höhere technische Leistungsfähigkeit der neuen Maschine. Die betriebliche Veränderung und der jeweilige Fördertatbestand müssen nachvollziehbar nachgewiesen werden. Zudem gelten je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Fördermöglichkeiten.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten geplante Maschinenersatzbeschaffungen nicht vorschnell als nicht förderfähig einstufen. Eine fachliche Prüfung kann zeigen, dass hinter einer vermeintlichen Ersatzinvestition tatsächlich eine förderfähige Kapazitätserweiterung oder eine andere begünstigte Investitionsmaßnahme steht.

Ja, Unternehmen können grundsätzlich auch dann eine GRW-Förderung in Thüringen erhalten, wenn sie ihre Betriebsstätte gemietet oder gepachtet haben. Das Eigentum an der Gewerbeimmobilie ist nicht zwingend Voraussetzung für die Förderung betrieblicher Investitionen.


So können beispielsweise Maschinen, Produktionsanlagen oder technische Betriebsausstattung gefördert werden, die ein Unternehmen in einer gemieteten oder gepachteten Produktionshalle einsetzt. Entscheidend ist, dass die Investition einem förderfähigen Vorhaben zugeordnet werden kann und die Wirtschaftsgüter die geltenden Förderbedingungen erfüllen.


Bei baulichen Investitionen in gemietete oder gepachtete Betriebsstätten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Hier kommt es unter anderem darauf an, wer die Investition durchführt, wem die eingebauten Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind und ob ihre zweckentsprechende Nutzung während des vorgeschriebenen Zeitraums sichergestellt ist.


Auch bei Miet-, Pacht-, Mietkauf- und Leasingmodellen können besondere vertragliche Anforderungen gelten.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten vor größeren Investitionen in gemietete oder gepachtete Betriebsstätten prüfen, ob die bestehenden Miet- oder Pachtverträge und Eigentumsverhältnisse mit den Förderbedingungen vereinbar sind. Insbesondere bei baulichen Maßnahmen sollten erforderliche Vereinbarungen mit dem Vermieter oder Verpächter frühzeitig getroffen werden.

Nein, der Unternehmenssitz muss nicht zwingend in Thüringen liegen. Bei der GRW-Förderung gilt das sogenannte Betriebsstättenprinzip. Entscheidend ist grundsätzlich, wo sich die zu fördernde Betriebsstätte befindet und wo das Investitionsvorhaben tatsächlich umgesetzt wird.


Das bedeutet: Auch ein Unternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland kann eine GRW-Förderung in Thüringen erhalten, wenn es dort eine neue Betriebsstätte errichtet oder in eine bestehende Betriebsstätte investiert.


Beispiel: Ein Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern betreibt eine Produktionsstätte in Thüringen und plant dort die Anschaffung neuer Produktionsanlagen. Obwohl sich die Unternehmenszentrale in Bayern befindet, kann für die Investition am thüringischen Standort eine GRW-Förderung infrage kommen.


Das Betriebsstättenprinzip ist auch für die Höhe der GRW-Förderung relevant. Maßgeblich ist die Fördergebietseinstufung des tatsächlichen Investitionsstandorts in Thüringen – nicht die Adresse des Unternehmenssitzes. Ebenso werden wesentliche Fördervoraussetzungen, etwa die Entwicklung der Arbeitsplätze oder der Produktivität, grundsätzlich anhand der zu fördernden Betriebsstätte beurteilt.


Praxis-Hinweis: Unternehmen mit mehreren Standorten sollten geplante Investitionen eindeutig der jeweiligen Betriebsstätte zuordnen. Dabei ist zu prüfen, welche Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätze tatsächlich zum geförderten Standort gehören. Eine bloße Zuordnung auf dem Papier genügt nicht.

Bei der GRW-Förderung in Thüringen müssen Unternehmen bestimmte Zweckbindungsfristen einhalten. Das bedeutet, dass geförderte Investitionen langfristig am vorgesehenen Betriebsstandort genutzt und die mit dem Fördervorhaben verbundenen Arbeitsplatzverpflichtungen erfüllt werden müssen.


Für geförderte Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Während dieser Zeit müssen beispielsweise geförderte Maschinen und Anlagen dem vorgesehenen betrieblichen Zweck dienen und in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.


Auch für neu geschaffene oder gesicherte Arbeitsplätze gelten verbindliche Vorgaben. Welche Arbeitsplätze in welchem Umfang erhalten werden müssen und wie die Einhaltung nachzuweisen ist, ergibt sich aus den Förderbedingungen und dem jeweiligen Zuwendungsbescheid.


Beispiel: Ein Unternehmen erhält einen GRW-Zuschuss für die Erweiterung seiner Produktion in Thüringen. Werden geförderte Maschinen innerhalb der Zweckbindungsfrist verkauft, an einen anderen Standort verlagert oder nicht mehr zweckentsprechend genutzt, kann dies förderrechtliche Konsequenzen haben.


Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten die Zweckbindungsfristen bereits bei der Investitionsplanung berücksichtigen. Insbesondere bei geplanten Standortverlagerungen, Umstrukturierungen, Maschinenverkäufen oder Veränderungen der Beschäftigtenzahl empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob die Förderauflagen weiterhin eingehalten werden. Bei Verstößen kann eine teilweise oder vollständige Rückforderung des Zuschusses drohen.

Ihre Frage zur GRW-Förderung in Thüringen ist noch offen?


Ob Ihr Investitionsvorhaben förderfähig ist, hängt von den konkreten Rahmenbedingungen ab. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie bei der Einschätzung Ihrer Fördermöglichkeiten.

​​Was hat sich bei der GRW-Förderung in Thüringen 2026 geändert?

Seit dem 1. August 2026 gelten in Thüringen erleichterte Bedingungen für die GRW-Investitionsförderung. Unternehmen haben grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen regionalwirtschaftlichen Effekte ihres Investitionsvorhabens nachzuweisen.


Die drei Förderzugänge sind Alternativen. Es müssen also nicht alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt werden. Welcher Weg für ein Unternehmen geeignet ist, hängt insbesondere vom Investitionsvorhaben und der Entwicklung des Betriebs ab.


1. Arbeitsplätze sichern – Förderung über das Investitionskriterium

Auch Unternehmen, die ihre bestehenden Arbeitsplätze erhalten und ihren Standort durch Investitionen modernisieren möchten, können für eine GRW-Förderung infrage kommen.


Ein möglicher Förderzugang ist das sogenannte Abschreibungskriterium. Dabei wird geprüft, ob das geplante Investitionsvolumen – auf ein Jahr bezogen – die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre ausreichend übersteigt.


Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) genügt bei Bewilligungen bis Ende 2028 grundsätzlich eine Überschreitung um mindestens 25 % statt bisher 50 %.


Damit können beispielsweise Investitionen in neue Maschinen, Produktionsanlagen oder die Modernisierung einer Betriebsstätte relevant sein, ohne dass zwingend zusätzliche Arbeitsplätze entstehen müssen.

Wichtig: Die bloße Sicherung bestehender Arbeitsplätze reicht für diesen Förderzugang nicht aus. Das Investitionsvorhaben muss auch das maßgebliche Abschreibungskriterium erfüllen.


2. Arbeitsplätze schaffen – Förderung über das Arbeitsplatzkriterium

Unternehmen, die ihre Betriebsstätte erweitern und zusätzliche Dauerarbeitsplätze schaffen möchten, können das Arbeitsplatzkriterium nutzen.


Für kleine und mittlere Unternehmen wurde die erforderliche Beschäftigungssteigerung von bisher 10 % auf mindestens 5 % reduziert. Diese Erleichterung gilt bei Bewilligungen bis Ende 2028.


Entscheidend ist, dass durch das geförderte Investitionsvorhaben die erforderliche Zahl zusätzlicher Dauerarbeitsplätze entsteht und die weiteren Förderbedingungen eingehalten werden.


Dieser Förderzugang ist insbesondere für Unternehmen interessant, die ihre Produktion ausbauen, zusätzliche Kapazitäten schaffen oder neue Geschäftsbereiche entwickeln möchten.


3. Produktivität steigern – Förderung auch ohne zusätzliche Arbeitsplätze

Ein neuer Förderzugang ermöglicht es Unternehmen, eine GRW-Förderung über die Steigerung der Arbeitsproduktivität zu erhalten.


Dafür muss die Arbeitsproduktivität der geförderten Betriebsstätte um mindestens 10 % steigen. Gleichzeitig müssen die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme mindestens auf dem bisherigen Niveau bleiben.


Die Arbeitsproduktivität wird dabei anhand der Umsatzerlöse je tatsächlich besetztem Dauerarbeitsplatz ermittelt. Das Kriterium gilt zunächst bis Ende 2028.


Dieser Weg kann besonders für Unternehmen interessant sein, die durch Automatisierung, Digitalisierung oder effizientere Produktionsverfahren wettbewerbsfähiger werden möchten, ohne unmittelbar zusätzliche Mitarbeiter einzustellen.

Können Unternehmen zwischen den drei Förderzugängen wählen?

Ja. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Investitionsvorhaben eines der drei Kriterien erfüllt:

  • Investitions-/Abschreibungskriterium: Das Unternehmen investiert deutlich mehr als in den vergangenen Jahren abgeschrieben wurde.

  • Arbeitsplatzkriterium: Durch die Investition entstehen ausreichend zusätzliche Dauerarbeitsplätze.

  • Produktivitätskriterium: Die Arbeitsproduktivität steigt nachweislich um mindestens 10 %, während Beschäftigung oder Gesamtbruttolohnsumme mindestens stabil bleiben.

Welcher Förderzugang im konkreten Fall geeignet ist, sollte vor der Antragstellung geprüft werden. Die Erfüllung eines Kriteriums allein garantiert noch keinen Zuschuss. Zusätzlich gelten unter anderem Anforderungen an Standort, Branche, Investitionshöhe und Förderfähigkeit des Vorhabens.

Wer kann von der GRW Förderung in Thüringen ​profitieren?

Für die GRW Förderung in Thüringen qualifizieren sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zuwendungsfähige Investitionsmaßnahmen in Thüringen durchführen und deren Produkte und/oder Leistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Die Förderung richtet sich konkret an produzierende Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistende, Handwerksunternehmen und das Tourismusgewerbe.

Ebenso qualifizieren sich gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen für die GRW Förderung Thüringen.

Der Aufbau und die Entwicklung von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern kann innerhalb der GRW Förderung Thüringen nur bei einem erheblichen wirtschaftspolitischen Interesse des Freistaats Thüringen gefördert werden. Investitionen in Betriebsstätten des Tourismusgewerbes hingegen können nur bei einem erheblichen tourismuspolitischen Interesse des Freistaats Thüringen gefördert werden.

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Wie fällt die GRW Förderung in Thüringen aus? Welche Konditionen gelten?

Die GRW Förderung Thüringen erfolgt in Form von ​sachkostenbezogenen oder lohnkostenbezogenen Investitionszuschüssen. Als Bemessungsgrundlage dienen die nach der Richtlinie des Freistaats Thüringen förderfähigen Kosten.

Die Höhe der maximalen Subventionswerte beläuft sich konkret auf: 
  • bis 30 % für kleine Unternehmen
  • bis zu 20 % für mittlere Unternehmen
  • bis zu 10 % für große Unternehmen
Die GRW Förderung Thüringen lässt sich zudem mit anderen Förderprogrammen, wie einem zinsgünstigen Förderdarlehen kombinieren. In unserer Finanzierungsberatung für Unternehmen zeigen wir Ihnen Ihre Finanzierungsmöglichkeiten auf, um Förderprogramme bestmöglich für Ihr Vorhaben zu ergänzen!

Für eine erfolgreiche Zuwendung im Rahmen der GRW Förderung Thüringen sind außerdem folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Der Antrag auf die GRW Förderung in Thüringen muss vor Beginn der Arbeiten bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen sein
  • Das antragstellende Unternehmen muss mehr als 50 % seines Umsatzes aus einer förderfähigen Tätigkeit gewinnen
  • Die Finanzierung der Investitionsvorhaben muss gesichert sein
  • Das Investitionsvolumen muss 100.000 EUR betragen oder übersteigen
  • Die Anzahl der zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze muss um mindestens 5 % steigen 


ODER der Gesamtinvestitionsbetrag eines Jahres muss den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen der letzten drei Geschäftsjahre um mindestens 25 % übersteigen. Zusätzlich dazu müssen die Reallöhne in der geförderten Betriebsstätte beibehalten werden und ein Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz für die geförderte Betriebsstätte bestehen.


  • Im Falle von Investitionen von Großunternehmen, die der Diversifizierung der Tätigkeit dienen, müssen die förderfähigen Aufwendungen mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Vorhabensbeginn für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
  • Im Falle von Maßnahmen, die der grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses dienen, müssen die förderfähigen Aufwendungen höher als die in den drei vorausgegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu optimierenden Tätigkeit verbunden Vermögenswerte sein.

Was unsere Kunden über uns sagen:

GRW Förderung Thüringen - ​Fördergebiete und Förderhöhe

Die GRW Förderung in Thüringen erfolgt im Rahmen der beschlossenen GRW Thüringen Landesrichtlinie wie folgt:
Region Art des Fördergebiets Maximaler GRW Förderung für kleine/mittlere/ große Unternehmen
Landkreis Altenburger Land
 C+ 40/30/20 Prozent
 Landkreis Eichsfeld D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Landkreis Eisenach C 30/20/10 Prozent
 Kreisfreie Stadt Erfurt D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Kreisfreie Stadt Gera
 C
 35/25/15 Prozent
Landkreis  Gotha C 35/25/15 Prozent
 Landkreis Greiz C+ 40/30/20 Prozent
Landkreis HildburghausenC
 35/25/15 Prozent
 Ilm-Kreis D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
Kreisfreie Stadt  Jena D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Kyffhäuserkreis C 35/25/15 Prozent
 Landkreis Nordhausen C 35/25/15 Prozent
Saale-Holzland-Kreis
 D  20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Saale-Orla-Kreis C 35/25/15 Prozent
 Landkreis Schmalkalden-Meiningen C 35/25/15 Prozent
 Landkreis Sömmerda außer
Kölleda
 C
D
 35/25/15 Prozent
20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Landkreis Sonneberg C 35/25/15 Prozent
Kreisfreie Stadt Suhl
 C+ 40/30/20 Prozent
Unstrut-Hainich-Kreis
 C 35/25/15 Prozent
Wartburgkreis
 C 35/25/15 Prozent
Kreisfreie Stadt Weimar
 D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro
 Landkreis Weimarer Land D 20/10/0 Prozent max. 200.000 Euro

Was ist ​Gegenstand der GRW Förderung in Thüringen?

Im Rahmen der GRW Förderung in Thüringen gelten folgende Vorhaben als förderfähig: 
  • Das Errichten neuer Betriebsstätten
  • Das Ausbauen der Kapazitäten bestehender Betriebsstätten
  • Das Diversifizieren der Produktion bestehender Betriebsstätten durch zuvor dort nicht produzierte Produkte
  • Das grundlegende Ändern des gesamten Produktionsprozesses bestehender Betriebsstätten 
  • Das Diversifizieren der Tätigkeit einer Betriebsstätte, soweit die neue Tätigkeit der vorausgegangenen Tätigkeit nicht gleicht oder ähnelt
  • Das Erwerben der Vermögenswerte von Betriebsstätten, die schließen mussten oder ohne diesen Erwerb hätten schließen müssen
  • Investitionen, die das Unternehmen befähigen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Nicht-Vorhandensein solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen; ausschließlich bei großen Unternehmen)
  • Bauliche Investitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen basierend auf Artikel 26 der AGVO bzw. 
  • Bauinvestitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen, sofern die Regelungen zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen basierend auf Artikel 26 der AGVO nicht zulässig sind.

Besonderheiten der GRW Förderung Thüringen bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen

Zu den förderfähigen Kosten im Rahmen der sachkapitalbezogenen GRW Förderung in Thüringen zählen:
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwendungen der zur Investitionsmaßnahme zählenden, von Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens. Dabei gelten verbundene oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtene Unternehmen nicht als Dritte. 
  • Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Anschaffungskosten von geleasten und gemieteten Wirtschaftsgütern.
  • Anschaffungsaufwendungen von abschreibungsfähigen und aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsgütern, die von Dritten zum Marktpreis erworben worden sind und nur innerhalb der geförderten Betriebsstätte genutzt werden, sind zu 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Kosten förderfähig. Unter immaterielle Wirtschaftsgüter fallen Patente, Betriebslizenzen sowie patentierte technische Kenntnisse und nicht patentierte technische Kenntnisse.
  • Bei Umweltschutzbeihilfen sind die Kosten bzw. Mehrkosten des Investitionsvorhabens förderfähig, die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstanden sind. Dafür gilt es, das Umweltschutzniveau der Unionsnormen sowie der nationalen Normen zu übertreffen.
  • Pro geschaffenem Dauerarbeitsplatz sind Investitionsaufwendungen in Höhe von 750.000 EUR förderfähig.
  • Pro gesichertem Dauerarbeitsplatz sind Investitionsaufwendungen in Höhe von 500.000 EUR förderfähig.
  • Grundsätzlich werden nur Nettobeträge gefördert.

Besonderheiten der GRW Förderung Thüringen bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen

Im Rahmen der lohnkostenbezogenen GRW Förderung in Thüringen sind folgende Kosten förderfähig:
  • Dauerarbeitsplätze, die in ihrer Tätigkeit unmittelbar an ein Investitionsvorhaben gebunden sind und innerhalb von drei Jahren nach Vorhabensbeginn geschaffen werden.

Die Vergütung der zu fördernden Dauerarbeitsplätze muss sich außerdem auf eine Jahresbruttosumme von mindestens 35.000 EUR und höchstens 80.000 EUR belaufen (einschließlich des Arbeitgeberanteils an den gesetzlichen Sozialabgaben). Als Bemessungsgrundlage wird der Bruttoverdienst und die gesetzlichen Sozialabgaben für die Arbeitskräfte für zwei Jahre nach Vorhabensbeginn herangezogen. Die Gehälter und Vergütungen für Geschäftsführende, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstandsmitglieder und Auszubildende sind von der GRW Förderung in Thüringen ausgeschlossen.

Bestehen Ihrerseits Fragen rund um die GRW Förderung Thüringen? Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich ausführlich beraten!

Zu den nicht förderfähigen Kosten im Rahmen der GRW Förderung Thüringen zählen:

  • Das Erwerben von Grundstücken
  • Wirtschaftsgüter, die der Erstausstattung dienen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (Ausnahme: Der Erwerb stillgelegter bzw. von der Schließung bedrohter Betriebsstätten)
  • Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung und Herstellung wieder verkauft, geleast oder vermietet werden
  • Gezahlte Baukostenzuschüsse
  • Gebühren jeglicher Art
  • PKW, LKW, Kombifahrzeuge, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die dem Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport nutzen
  • Wirtschaftsgüter von geringem Wert nach § 4 Abs. 3 EstG, sowie Wirtschaftsgüter, die im „Pool“ aktiviert werden nach § 6 Abs. 2a EstG
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung nicht erforderlich für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb in der geförderten Betriebsstätte ist
  • Eigenleistungen
  • Finanzierungen jeglicher Art
  • Versicherungen
  • Die Umsatzsteuer
  • In Rechnung ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme 
  • Wirtschaftsgüter, die einen Rechnungsbetrag von 1.000 EUR (netto) nicht übersteigen
  • Anlagen, die der Stromerzeugung dienen und nicht unter Demonstrationsanlagen fallen, die auf einer in der Betriebsstätte neu entwickelten Technologie basieren

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Martin Hammer

Vertriebsleiter, Geschäftsführer