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GRW auf einen Blick
Das Wichtigste zur GRW-Förderung
Die GRW-Förderung unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen – beispielsweise für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten sowie Investitionen in Maschinen, Anlagen und Gebäude.

Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Die GRW-Förderung unterstützt Investitionen mit einem nicht-rückzahlbaren staatlichen Zuschuss.

Förderung nach Standort
Die maximale Förderhöhe hängt insbesondere vom GRW-Fördergebiet des Investitionsstandorts ab.

Für KMU & große Unternehmen
Die GRW Förderung ist von der Größe des Unternehmens abhängig und vorrangig auf kleine, mittlere aber auch teilweise auf große Unternehmen ausgelegt.

Investitionen umfangreich fördern
Förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Maschinen, Anlagen und weitere aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Je nach Region und Unternehmensgröße sind attraktive Zuschüsse von bis zu 45% der förderfähigen Investitionskosten möglich. Die mögliche Förderhöhe hängt unter anderem von der Unternehmensgröße ab. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können dabei häufig von höheren Förderintensitäten profitieren. Wir prüfen Ihre individuellen Förderchancen kostenlos und unverbindlich.
Inhaltsverzeichnis
GRW-Förderung 2026: Zuschüsse für Investitionen von Unternehmen
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Hier erfahren Sie, welche Unternehmen und Investitionen förderfähig sind, welche Zuschüsse möglich sind und welche Regelungen laut neuem Koordinierungsrahmen seit 2026 gelten.
Fachlicher Stand: Oktober 2026
Diese Seite wurde auf Grundlage des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2026 sowie der aktuellen Fördergebietskulisse 2022–2027 erstellt und fachlich geprüft.
Fachlich geprüft von: Martin Hammer, Geschäftsführender Gesellschafter bei Hammer & Brücher Fördermittelberatung GmbH
Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
Wesentliche Quellen:
GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
GRW-Fördergebietskarte 2022–2027, BMWE
Da die konkrete Durchführung der GRW-Förderung durch die Bundesländer erfolgt, können zusätzliche oder abweichende landesspezifische Förderbedingungen gelten.
Was ist die GRW-Förderung?
Die GRW-Förderung unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Förderfähige Vorhaben können mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt werden – beispielsweise bei Investitionen in Maschinen, Anlagen und weitere aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Ob und in welcher Höhe ein Unternehmen von der GRW-Förderung profitieren kann, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem geplanten Investitionsvorhaben ab. Die konkreten Förderbedingungen und Fördersätze unterscheiden sich daher je nach Vorhaben und Region.

Was bedeutet GRW?
Die Abkürzung GRW steht für „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Die GRW-Förderung ist ein gemeinsames Instrument von Bund und Ländern zur punktuellen Wirtschaftsförderung und soll wirtschaftliche Standortnachteile strukturschwacher Regionen ausgleichen.
Bund und Länder tragen die Finanzierung der GRW-Förderung gemeinsam. Die Umsetzung der GRW-Richtlinie liegt bei den Ländern: Sie entscheiden über die Förderung einzelner Investitionsvorhaben und wickeln diese über die jeweils zuständigen Stellen ab. Den gemeinsamen Rahmen dafür bildet der GRW-Koordinierungsrahmen, auf dessen Grundlage die konkreten Förderrichtlinien der Länder festgelegt werden.
Übergeordnet verfolgt die GRW das Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung strukturschwacher Regionen zu stärken und damit einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Deutschland zu leisten.
Was ist das Ziel der GRW-Förderung?
Ziel der GRW-Förderung ist es, die wirtschaftliche Entwicklung strukturschwacher Regionen zu stärken und bestehende Standortnachteile abzubauen. Durch die Förderung betrieblicher Investitionen sollen Unternehmen bei Wachstum, Beschäftigung und wirtschaftlicher Transformation unterstützt und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen langfristig verbessert werden.
Was hat sich bei der GRW-Förderung 2026 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neu aufgestellter GRW-Koordinierungsrahmen. Damit wurden die Fördervoraussetzungen vereinfacht und die Fördermöglichkeiten in mehreren Bereichen erweitert.
Für Unternehmen sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
Neues Produktivitätskriterium: Eine Förderung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich sein, wenn keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen werden, die Arbeitsproduktivität jedoch um mindestens 10 % steigt.
Erleichterungen für KMU: Bis Ende 2028 gelten für kleine und mittlere Unternehmen reduzierte Anforderungen beim Investitions- und Arbeitsplatzkriterium.
Vereinfachter Branchenzugang: Der bisher stärker differenzierte Branchenzugang wurde durch eine Negativliste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige ersetzt.
Weitere Investitionsmöglichkeiten: Die Fördermöglichkeiten wurden unter anderem für gebrauchte Wirtschaftsgüter bei KMU sowie in bestimmten Bereichen der Transformation erweitert.
Die konkreten Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten erläutern wir in den folgenden Abschnitten.
Stand: Oktober 2026 | Grundlage: GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026
Wer kann eine GRW-Förderung erhalten?
Die GRW-Förderung kommt für Unternehmen infrage, die ein Investitionsprojekt in einem GRW-Fördergebiet planen. Dabei können grundsätzlich sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch teilweise große Unternehmen gefördert werden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Förderung besteht und welche Fördermöglichkeiten sich ergeben, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.
Entscheidend sind insbesondere der Investitionsort, die Branche des Unternehmens, die Unternehmensgröße und die Art des geplanten Vorhabens. Darüber hinaus muss die Investition die geltenden Fördervoraussetzungen erfüllen und der richtige Zeitpunkt der Antragstellung beachtet werden.
Ob Ihr Unternehmen und Ihr geplantes Investitionsvorhaben grundsätzlich für eine GRW-Förderung infrage kommen, können Sie anhand der folgenden fünf Kriterien zunächst einordnen.
GRW-Schnellcheck
Ist Ihr Unternehmen grundsätzlich GRW-förderfähig?
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ob Ihr Investitionsvorhaben die wichtigsten Kriterien erfüllt

Standort
Liegt Ihre Betriebsstätte in einem ausgewiesenen GRW-Fördergebiet?

Unternehmen
Gehört Ihr Unternehmen zu einem grundsätzlich förderfähigen Wirtschaftszweig?

Investition
Planen Sie eine förderfähige betriebliche Investition (z. B. in Maschinen, Anlagen oder Gebäude)?

Kriterien
Erfüllt das Vorhaben die erforderlichen Investitions- und Beschäftigungs- bzw. Produktivitätskriterien?

Zeitpunkt
Wurde mit dem förderrelevanten Investitionsvorhaben noch nicht begonnen?
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Welche Unternehmen können GRW-Förderung erhalten?
Die gewerbliche GRW-Förderung richtet sich an Unternehmen, die Investitionen in einer förderfähigen Betriebsstätte innerhalb eines GRW-Fördergebiets durchführen. Grundsätzlich können sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen für eine Förderung infrage kommen.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Größe des Unternehmens. Auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsstätte und das konkrete Investitionsvorhaben müssen die jeweiligen Förderbedingungen erfüllen. Besonders relevant ist die GRW daher für Unternehmen, die mit einer Investition ihren Standort weiterentwickeln, zusätzliche Kapazitäten schaffen oder ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken möchten.
Ob eine Förderung möglich ist, wird immer anhand der konkreten Betriebsstätte und des geplanten Investitionsvorhabens beurteilt.

Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße bei der GRW-Förderung?
Die Unternehmensgröße ist ein wichtiger Faktor für die GRW-Förderung, da sie unter anderem Einfluss auf die maximal mögliche Förderintensität haben kann. Kleine und mittlere Unternehmen können in bestimmten Fördergebieten höhere Fördersätze erhalten als große Unternehmen.
Für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist allerdings nicht ausschließlich die Zahl der Beschäftigten ausschlaggebend. Nach der europäischen KMU-Definition werden auch Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme sowie Beteiligungen und Verflechtungen mit anderen Unternehmen berücksichtigt.
Eine erste Orientierung bietet folgende Einteilung:
| Bewertung der Unternehmens-Größe | Mitarbeiter | Umsatz | Bilanz-Summe |
| kleines Unternehmen | < 50 JAE | < 10 Mio. EUR | <10 Mio. EUR |
| mittleres Unternehmen | < 250 JAE | < 50 Mio. EUR | < 43 Mio. EUR |
| großes Unternehmen | ab 250 JAE | ab 50 Mio. EUR | ab 43 Mio. EUR |
Gemäß EU-Empfehlung 2003/361/EG ändert sich der Status erst bei Über- oder Unterschreitung der Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (außer bei Strukturänderungen wie Anteilsverkauf). Die Mitarbeiterzahl (JAE = Jahresarbeitseinheit) ist ein Ausschlusskriterium: Wird sie dauerhaft (> 2 Jahre) über- bzw. unterschritten, ändert sich der Status zwingend, unabhängig von den Finanzdaten.
Welche Branchen sind GRW-förderfähig?
Ob ein Unternehmen eine GRW-Förderung erhalten kann, hängt unter anderem von der Branche in der es tätig ist ab. Maßgeblich ist dabei die Tätigkeit der Betriebsstätte, in der das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll.
Der aktuelle GRW-Koordinierungsrahmen definiert seit 2026 Wirtschaftszweige, die von der Förderung ausgeschlossen sind (Negativliste). Für verschiedene dieser Bereiche bestehen jedoch ausdrückliche Ausnahmen, sodass einzelne Tätigkeiten innerhalb einer grundsätzlich ausgeschlossenen Branche dennoch für eine GRW-Förderung infrage kommen können. Ist Ihre Branche nicht von der GRW-Förderung ausgeschlossen, ist eine wichtige Grundvoraussetzung erfüllt. Ob Ihr Unternehmen tatsächlich förderfähig ist, hängt zusätzlich unter anderem vom Investitionsstandort, dem geplanten Vorhaben und den weiteren Fördervoraussetzungen ab. Zur Einordnung Ihrer Branche empfehlen wir den www.klassifikationsserver.de. Dennoch empfehlen wir eine gesonderte Prüfung durch unsere qualifizierten Fördermittelberater, da hier Spielräume anwendbar sind.
Eine pauschale Beurteilung allein anhand von Bezeichnungen wie „Handel“, „Tourismus“, „IT“ oder „Dienstleistungen“ ist deshalb nicht ausreichend. Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit und deren Zuordnung zum maßgeblichen Wirtschaftszweig. Nachfolgend finden Sie unsere anhand der geltenden GRW-Richtlinie (Stand 31.08.2026) selbst erstellte Negativliste.
Welche Bedeutung hat der Investitionsstandort?
Die Einordnung des Standorts ist außerdem für die mögliche Förderhöhe relevant. Je nach Fördergebiet und Unternehmensgröße können unterschiedliche maximale Fördersätze gelten. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sollten daher immer den konkreten Investitionsstandort betrachten.
Ob sich Ihre Betriebsstätte in einem förderfähigen Gebiet befindet und welche Fördermöglichkeiten dort bestehen, zeigen wir im Abschnitt GRW-Fördergebiete und regionale Fördersätze.
Wie hoch ist die GRW-Förderung?
Die Höhe der GRW-Förderung lässt sich nicht pauschal mit einem einheitlichen Prozentsatz angeben. Wie hoch der mögliche Investitionszuschuss ausfällt, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem konkreten Investitionsvorhaben ab. Maßgeblich sind außerdem die für das jeweilige Bundesland geltende Förderrichtlinie sowie die geltende Verwaltungspraxis.
Die GRW-Förderung wird grundsätzlich als prozentualer nicht-rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten eines Vorhabens gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können dabei – abhängig vom Fördergebiet – von höheren maximalen Förderintensitäten profitieren als große Unternehmen.
Entscheidend ist jedoch nicht allein der maximale Fördersatz. Für die tatsächliche GRW-Förderhöhe muss zunächst ermittelt werden, welche Kosten des geplanten Vorhabens förderfähig sind und welche Förderobergrenzen für das Unternehmen und den Investitionsstandort gelten.
Wovon hängt die Höhe der GRW-Förderung ab?
- Investitionsstandort: Der Standort der geförderten Betriebsstätte bestimmt, welchem GRW-Fördergebiet (D-, C- oder C-Fördergebiet mit Grenzzuschlag) das Vorhaben zugeordnet wird. Damit bildet der Standort eine wesentliche Grundlage für den maximal möglichen Fördersatz der GRW-Förderung.
- Unternehmensgröße: Ob ein Unternehmen als kleines, mittleres oder großes Unternehmen eingestuft wird, kann die maximal zulässige Förderintensität beeinflussen. Insbesondere KMU profitieren in strukturschwachen Förderregionen von höheren Fördermöglichkeiten.
- Höhe der förderfähigen Kosten: Nicht das gesamte Investitionsvolumen muss automatisch förderfähig sein. Für die Berechnung des Zuschusses werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die nach den jeweiligen Förderbestimmungen als förderfähig anerkannt werden.
Welche GRW-Fördersätze gelten?
Die maximal mögliche Förderhöhe der GRW-Förderung richtet sich insbesondere nach dem Standort der Betriebsstätte und der Größe des Unternehmens. Dabei wird zwischen verschiedenen GRW-Fördersätzen unterschieden. Kleine und mittlere Unternehmen können in bestimmten Fördergebieten höhere Förderintensitäten erhalten als große Unternehmen.
Die angegebenen GRW-Fördersätze stellen Förderobergrenzen dar. Der tatsächlich mögliche Zuschuss kann niedriger ausfallen und hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sowie den förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens ab.
Was bedeuten C- und D-Fördergebiete?
Die Höhe der möglichen GRW-Förderung hängt wesentlich davon ab, in welchem Fördergebiet sich die Betriebsstätte befindet. Die aktuelle GRW-Fördergebietskarte unterscheidet insbesondere zwischen C-Fördergebieten, C-Fördergebieten mit Grenzzuschlag und D-Fördergebieten. Daneben gibt es einzelne Regionen, die nur teilweise einer Gebietskategorie zugeordnet sind.
| GRW-Fördergebiet / GRW Fördersatz | Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen |
| C-Fördergebiete mit Grenzzuschlag | bis zu 45% | bis zu 35% | bis zu 25% |
| C-Fördergebiete mit höherer Förderintensität | bis zu 35% | bis zu 25% | bis zu 15% |
| C-Gebiet – Basis | bis zu 30% | bis zu 20% | bis zu 10% |
| D-Fördergebiete | bis zu 20% | bis zu 10% | De-minimis-Höchstbetrag |
↔ Tabelle seitlich wischen, um alle Fördersätze zu sehen. ↔
Beispiel: Wie hoch kann ein GRW-Zuschuss ausfallen?
Ein Unternehmen plant Investitionen von insgesamt 1.000.000 Euro. Davon werden im Beispiel 1.000.000 Euro also der komplette Betrag als förderfähige Kosten anerkannt.
Bei einem angenommenen Fördersatz von 35 % ergibt sich:
1.000.000 € förderfähige Kosten × 35 % Fördersatz = 350.000 € möglicher Investitionszuschuss
Wo gibt es GRW-Förderung?
Die GRW-Förderung ist auf ausgewiesene Fördergebiete beschränkt. Die aktuelle Fördergebietskulisse gilt für den Zeitraum 2022 bis 2027 und unterscheidet zwischen C- und D-Fördergebieten.
Welche Fördermöglichkeiten an einem konkreten Standort bestehen, hängt unter anderem von der Einstufung des Fördergebiets, der Unternehmensgröße und den jeweiligen Regelungen des Bundeslandes ab.
GRW-FÖRDERUNG NACH BUNDESLAND
Die konkrete Ausgestaltung der GRW-Unternehmensförderung erfolgt durch die Bundesländer. Dadurch können sich beispielsweise Förderbedingungen, Fördersätze, Auswahlkriterien und zuständige Förderstellen unterscheiden.
Für ein Investitionsvorhaben sollten deshalb neben den allgemeinen GRW-Regelungen immer auch die aktuellen Förderbedingungen des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden.
GRW-Förderung Sachsen
Fördersätze, Fördergebiete und Voraussetzungen in Sachsen →
Welche Investitionen werden mit GRW gefördert?
Welche Investitionen im konkreten Fall gefördert werden können, hängt unter anderem von der Unternehmensgröße, dem Investitionsstandort, der Art des Vorhabens und den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab.
Welche Kosten können bei der GRW-Förderung berücksichtigt werden?
Nicht die gesamte Investitionssumme ist jedoch automatisch förderfähig. Welche Kosten tatsächlich anerkannt werden, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und den jeweils geltenden Förderbestimmungen.
Investitionskosten oder Lohnkosten – was wird gefördert?
Welche Bemessungsgrundlage für ein Investitionsvorhaben möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte deshalb bereits bei der Planung der Fördermittelstrategie geprüft werden. Wir prüfen dies gern für Sie!
GRW-FÖRDERUNG NACH BUNDESLAND
Errichtung einer Betriebsstätte
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet können grundsätzlich gefördert werden. Gerade für Große Unternehmen ist es relevant, dass neue Flurstücke an angrenzende bisherige Unternehmensstandorten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Errichtung einer neuen Betriebsstätten gewertet werden kann.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Kapazitätenerweiterung)
Bei bestehenden Betriebsstätten können Investitionen zur Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten förderfähig sein. Vor dem Hintergrund das zum Beispiel neue Maschinen und Anlagen ein besseres Input-Output-Verhältnis haben, schneller sind oder weniger Energie verbrauchen, können Ersatzinvesitionen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Kapazitätenerweiterung zählen.
Diversifizierung
Auch Investitionen zur Aufnahme neuer Produkte oder Tätigkeiten können unter den jeweiligen Voraussetzungen gefördert werden.
Grundlegende Änderung von Produktionsprozessen
Investitionen, durch die bestehende Produktionsprozesse grundlegend verändert werden, können ebenfalls Gegenstand einer GRW-Förderung sein.
Erwerb einer Betriebsstätte
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Erwerb von Vermögenswerten einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte förderfähig sein.
Darüber hinaus bestehen je nach Bundesland und Förderkonstellation weitere Fördermöglichkeiten, beispielsweise für bestimmte Transformations-, Umwelt- oder CO₂-reduzierende Investitionen.
Wichtig: Welche dieser Investitionsarten tatsächlich gefördert werden kann, muss für das konkrete Vorhaben geprüft werden. Insbesondere für Großunternehmen gelten teilweise andere beziehungsweise zusätzliche Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die GRW-Förderung?
Damit ein Investitionsvorhaben mit GRW-Mitteln gefördert werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Neben dem Standort in einem GRW-Fördergebiet und einer grundsätzlich förderfähigen Tätigkeit kommt es insbesondere auf die Art und den regionalwirtschaftlichen Effekt der geplanten Investition an.
Für diesen regionalwirtschaftlichen Effekt stehen grundsätzlich verschiedene Kriterien zur Verfügung.
Gibt es Investitionen, bei denen diese Kriterien nicht nachgewiesen werden müssen?
Ja. Der GRW-Koordinierungsrahmen sieht bestimmte Fälle vor, bei denen die Voraussetzungen für den bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekt als erfüllt gelten.
Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise:
Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Unternehmens,
Investitionen eines ansässigen Unternehmens zur Diversifizierung seiner Tätigkeit,
die Errichtung einer neuen Betriebsstätte sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne den Erwerb geschlossen worden wäre.
Welche Voraussetzung für ein konkretes Investitionsvorhaben relevant ist, hängt deshalb von der jeweiligen Ausgangssituation und der geplanten Investition ab.
Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten?
Neben dem regionalwirtschaftlichen Effekt müssen weitere Förderbedingungen erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere der Investitionsstandort, die Förderfähigkeit der Tätigkeit und des Investitionsvorhabens sowie die jeweiligen beihilferechtlichen und landesspezifischen Voraussetzungen.
Besonders wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Antragstellung: Die Förderfähigkeit sollte geprüft werden, bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen beziehungsweise eine förderschädliche Verpflichtung eingegangen wird.
Welche Kriterien können für die GRW-Förderung erfüllt werden?
1. Investitionen bei Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze (Investitions-/Abschreibungskriterium)
Soll die Investition der Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze dienen, kann der regionalwirtschaftliche Effekt über die Höhe der Investition nachgewiesen werden.
Hierfür muss der Investitionsbetrag – bezogen auf ein Jahr – die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % übersteigen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 eine erleichterte Voraussetzung: Hier genügt ein Übersteigen der durchschnittlichen Abschreibungen um mindestens 25 %.
2. Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze
Alternativ kann der regionalwirtschaftliche Effekt durch die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze erreicht werden.
Dafür muss sich die Zahl der bei Antragstellung bestehenden Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens 10 % erhöhen.
Für KMU genügt bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 eine Erhöhung um mindestens 5 %.
3. Steigerung der Arbeitsproduktivität
Seit 2026 besteht eine weitere Möglichkeit: Der regionalwirtschaftliche Effekt kann über eine Steigerung der Arbeitsproduktivität nachgewiesen werden.
Die Arbeitsproduktivität der geförderten Betriebsstätte muss dafür um mindestens 10 % steigen.
Gleichzeitig muss mindestens die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme auf dem bisherigen Niveau gehalten werden.
Diese Möglichkeit gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028.
Wie wird die GRW-Förderung beantragt?
Die GRW-Förderung wird bei der zuständigen Förderstelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt. Welche Förderstelle zuständig ist und welche Unterlagen eingereicht werden müssen, richtet sich nach dem Investitionsstandort und den jeweiligen Landesregelungen.
Grundsätzlich empfiehlt sich folgender Ablauf:
1. Förderfähigkeit des Vorhabens prüfen
Zunächst sollte geprüft werden, ob Standort, Unternehmen, Branche und geplante Investition die Voraussetzungen für eine GRW-Förderung erfüllen und welches Kriterium für den erforderlichen regionalwirtschaftlichen Effekt herangezogen werden kann.
2. Investitionsvorhaben und Finanzierung planen
Anschließend werden das geplante Investitionsvolumen, die voraussichtlich förderfähigen Kosten, die Finanzierung sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf Dauerarbeitsplätze oder Produktivität ermittelt.
3. GRW-Antrag bei der zuständigen Förderstelle einreichen
Der Förderantrag wird bei der für den Investitionsstandort zuständigen Stelle eingereicht. Die konkreten Antragsunterlagen und das Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland.
4. Vorhabensbeginn beachten
Der Antrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben gestellt werden. Als Beginn der Arbeiten kann insbesondere der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der Beginn der Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung gelten. Maßgeblich ist der jeweils früheste dieser Zeitpunkte. Nach dem Erhalt einer schriftlichen Eingangsbestätigung, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Zeitpunkt des Vorhabensbeginns ist gesondert in der schriftlichen Eingangsbestätigung ausgewiesen. Der Beginn erfolgt zu diesem Zeitpunkt auf eigenes Risiko.
5. Prüfung und Förderentscheidung
Die zuständige Förderstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Erst anschließend sollte das Vorhaben entsprechend den für den konkreten Förderfall geltenden Bedingungen umgesetzt werden. Nach Bewilligung und eingereichtem Rechtsbehelfsverzicht kann ohne Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
Wann darf mit dem Investitionsvorhaben begonnen werden?
Diese Frage sollte vor jeder Bestellung oder Beauftragung geklärt werden. Ein zu früher Vorhabensbeginn kann die Förderfähigkeit des gesamten Investitionsvorhabens gefährden.
Der GRW-Koordinierungsrahmen unterscheidet dabei zwischen einem förderschädlichen Beginn der Arbeiten und bestimmten vorbereitenden Maßnahmen. Beispielsweise gelten der Kauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien grundsätzlich nicht als Beginn der Arbeiten, sofern sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.
Da die konkrete Beurteilung vom Vorhaben und den jeweiligen Förderbestimmungen abhängen kann, sollte vor dem Eingehen rechtsverbindlicher Verpflichtungen geklärt werden, ob dadurch bereits ein förderschädlicher Vorhabensbeginn ausgelöst wird.
GRW-Antrag-Ratgeber
Mehr zum Antragsverfahren, den erforderlichen Unterlagen und zum richtigen Zeitpunkt der Antragstellung erfahren Sie hier.
Typische Fehler bei der GRW-Förderung
Bei der GRW-Förderung können Fehler sowohl bei der Antragstellung als auch während der Umsetzung und nach Abschluss des Investitionsvorhabens Auswirkungen auf die Förderung haben. Aus unserer Beratungspraxis sind insbesondere folgende Punkte relevant:
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Martin Hammer
Vertriebsleiter, Geschäftsführer




