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  • GRW-FÖRDERUNG 2026.

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GRW auf einen Blick

Das Wichtigste zur GRW-Förderung

Die GRW-Förderung unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen – beispielsweise für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten sowie Investitionen in Maschinen, Anlagen und Gebäude.

Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Die GRW-Förderung unterstützt Investitionen mit einem nicht-rückzahlbaren staatlichen Zuschuss.

Förderung nach Standort

Die maximale Förderhöhe hängt insbesondere vom GRW-Fördergebiet des Investitionsstandorts ab.

Für KMU & große Unternehmen

Die GRW Förderung ist von der Größe des Unternehmens abhängig und vorrangig auf kleine, mittlere aber auch teilweise auf große Unternehmen ausgelegt.

Investitionen umfangreich fördern

Förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Maschinen, Anlagen und weitere aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Je nach Region und Unternehmensgröße sind attraktive Zuschüsse von bis zu 45% der förderfähigen Investitionskosten möglich. Die mögliche Förderhöhe hängt unter anderem von der Unternehmensgröße ab. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können dabei häufig von höheren Förderintensitäten profitieren. Wir prüfen Ihre individuellen Förderchancen kostenlos und unverbindlich.

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Inhaltsverzeichnis

​​GRW-Förderung 2026: Zuschüsse für Investitionen von Unternehmen

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Hier erfahren Sie, welche Unternehmen und Investitionen förderfähig sind, welche Zuschüsse möglich sind und welche Regelungen laut neuem Koordinierungsrahmen seit 2026 gelten.

Fachlicher Stand: Oktober 2026

Diese Seite wurde auf Grundlage des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2026 sowie der aktuellen Fördergebietskulisse 2022–2027 erstellt und fachlich geprüft.

Fachlich geprüft von: Martin Hammer, Geschäftsführender Gesellschafter bei Hammer & Brücher Fördermittelberatung GmbH

Letzte Aktualisierung: 01.10.2026

Wesentliche Quellen:
GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
GRW-Fördergebietskarte 2022–2027, BMWE


Da die konkrete Durchführung der GRW-Förderung durch die Bundesländer erfolgt, können zusätzliche oder abweichende landesspezifische Förderbedingungen gelten.

Was ist die GRW-Förderung?

Die GRW-Förderung unterstützt Unternehmen bei Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Förderfähige Vorhaben können mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt werden – beispielsweise bei Investitionen in Maschinen, Anlagen und weitere aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.


Ob und in welcher Höhe ein Unternehmen von der GRW-Förderung profitieren kann, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem geplanten Investitionsvorhaben ab. Die konkreten Förderbedingungen und Fördersätze unterscheiden sich daher je nach Vorhaben und Region.

Was bedeutet GRW?

Die Abkürzung GRW steht für „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Die GRW-Förderung ist ein gemeinsames Instrument von Bund und Ländern zur punktuellen Wirtschaftsförderung und soll wirtschaftliche Standortnachteile strukturschwacher Regionen ausgleichen.


Bund und Länder tragen die Finanzierung der GRW-Förderung gemeinsam. Die Umsetzung der GRW-Richtlinie liegt bei den Ländern: Sie entscheiden über die Förderung einzelner Investitionsvorhaben und wickeln diese über die jeweils zuständigen Stellen ab. Den gemeinsamen Rahmen dafür bildet der GRW-Koordinierungsrahmen, auf dessen Grundlage die konkreten Förderrichtlinien der Länder festgelegt werden.


Übergeordnet verfolgt die GRW das Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung strukturschwacher Regionen zu stärken und damit einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Deutschland zu leisten. 

Was ist das Ziel der GRW-Förderung?

Ziel der GRW-Förderung ist es, die wirtschaftliche Entwicklung strukturschwacher Regionen zu stärken und bestehende Standortnachteile abzubauen. Durch die Förderung betrieblicher Investitionen sollen Unternehmen bei Wachstum, Beschäftigung und wirtschaftlicher Transformation unterstützt und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen langfristig verbessert werden.

Investitionen ermöglichen

Unternehmen bei betrieblichen Investitionen unterstützen.

Wachstum & Beschäftigung stärken

Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung fördern.

Transformation unterstützen

Nachhaltige und zukunftsfähige Wirtschaftsstrukturen stärken.

Was hat sich bei der GRW-Förderung 2026 geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neu aufgestellter GRW-Koordinierungsrahmen. Damit wurden die Fördervoraussetzungen vereinfacht und die Fördermöglichkeiten in mehreren Bereichen erweitert.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

  • Neues Produktivitätskriterium: Eine Förderung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich sein, wenn keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen werden, die Arbeitsproduktivität jedoch um mindestens 10 % steigt.

  • Erleichterungen für KMU: Bis Ende 2028 gelten für kleine und mittlere Unternehmen reduzierte Anforderungen beim Investitions- und Arbeitsplatzkriterium.

  • Vereinfachter Branchenzugang: Der bisher stärker differenzierte Branchenzugang wurde durch eine Negativliste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige ersetzt.

  • Weitere Investitionsmöglichkeiten: Die Fördermöglichkeiten wurden unter anderem für gebrauchte Wirtschaftsgüter bei KMU sowie in bestimmten Bereichen der Transformation erweitert.

Die konkreten Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

Stand: Oktober 2026 | Grundlage: GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026

Wer kann eine GRW-Förderung erhalten?

Die GRW-Förderung kommt für Unternehmen infrage, die ein Investitionsprojekt in einem GRW-Fördergebiet planen. Dabei können grundsätzlich sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch teilweise große Unternehmen gefördert werden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Förderung besteht und welche Fördermöglichkeiten sich ergeben, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.


Entscheidend sind insbesondere der Investitionsort, die Branche  des Unternehmens, die Unternehmensgröße und die Art des geplanten Vorhabens. Darüber hinaus muss die Investition die geltenden Fördervoraussetzungen erfüllen und der richtige Zeitpunkt der Antragstellung beachtet werden.


Ob Ihr Unternehmen und Ihr geplantes Investitionsvorhaben grundsätzlich für eine GRW-Förderung infrage kommen, können Sie anhand der folgenden fünf Kriterien zunächst einordnen.

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Ist Ihr Unternehmen grundsätzlich GRW-förderfähig?

Beantworten Sie nur 5 zentrale Fragen und finden Sie in wenigen Sekunden heraus,

ob Ihr Investitionsvorhaben die wichtigsten Kriterien erfüllt

Standort

Liegt Ihre Betriebsstätte in einem ausgewiesenen GRW-Fördergebiet?

Unternehmen

Gehört Ihr Unternehmen zu einem grundsätzlich förderfähigen Wirtschaftszweig?

Investition

Planen Sie eine förderfähige betriebliche Investition (z. B. in Maschinen, Anlagen oder Gebäude)?

Kriterien

Erfüllt das Vorhaben die erforderlichen Investitions- und Beschäftigungs- bzw. Produktivitätskriterien?

Zeitpunkt

Wurde mit dem förderrelevanten Investitionsvorhaben noch nicht begonnen?

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Welche Unternehmen können GRW-Förderung erhalten?

Die gewerbliche GRW-Förderung richtet sich an Unternehmen, die Investitionen in einer förderfähigen Betriebsstätte innerhalb eines GRW-Fördergebiets durchführen. Grundsätzlich können sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen für eine Förderung infrage kommen.


Entscheidend ist jedoch nicht allein die Größe des Unternehmens. Auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsstätte und das konkrete Investitionsvorhaben müssen die jeweiligen Förderbedingungen erfüllen. Besonders relevant ist die GRW daher für Unternehmen, die mit einer Investition ihren Standort weiterentwickeln, zusätzliche Kapazitäten schaffen oder ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken möchten.


Ob eine Förderung möglich ist, wird immer anhand der konkreten Betriebsstätte und des geplanten Investitionsvorhabens beurteilt.

Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße bei der GRW-Förderung?

Die Unternehmensgröße ist ein wichtiger Faktor für die GRW-Förderung, da sie unter anderem Einfluss auf die maximal mögliche Förderintensität haben kann. Kleine und mittlere Unternehmen können in bestimmten Fördergebieten höhere Fördersätze erhalten als große Unternehmen.


Für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist allerdings nicht ausschließlich die Zahl der Beschäftigten ausschlaggebend. Nach der europäischen KMU-Definition werden auch Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme sowie Beteiligungen und Verflechtungen mit anderen Unternehmen berücksichtigt.

Eine erste Orientierung bietet folgende Einteilung:

 Bewertung der Unternehmens-Größe Mitarbeiter UmsatzBilanz-Summe
 kleines Unternehmen < 50 JAE < 10 Mio. EUR<10 Mio. EUR
 mittleres Unternehmen < 250 JAE< 50 Mio. EUR < 43 Mio. EUR
 großes Unternehmen ab 250 JAEab 50 Mio. EURab 43 Mio. EUR

Hinweis: Bei Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen können deren Beschäftigten- und Finanzdaten bei der Ermittlung der Unternehmensgröße berücksichtigt werden.
Gemäß EU-Empfehlung 2003/361/EG ändert sich der Status erst bei Über- oder Unterschreitung der Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (außer bei Strukturänderungen wie Anteilsverkauf). Die Mitarbeiterzahl (JAE = Jahresarbeitseinheit) ist ein Ausschlusskriterium: Wird sie dauerhaft (> 2 Jahre) über- bzw. unterschritten, ändert sich der Status zwingend, unabhängig von den Finanzdaten.

Welche Branchen sind GRW-förderfähig?

Ob ein Unternehmen eine GRW-Förderung erhalten kann, hängt unter anderem von der Branche in der es tätig ist ab. Maßgeblich ist dabei die Tätigkeit der Betriebsstätte, in der das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll.


Der aktuelle GRW-Koordinierungsrahmen definiert seit 2026 Wirtschaftszweige, die von der Förderung ausgeschlossen sind (Negativliste). Für verschiedene dieser Bereiche bestehen jedoch ausdrückliche Ausnahmen, sodass einzelne Tätigkeiten innerhalb einer grundsätzlich ausgeschlossenen Branche dennoch für eine GRW-Förderung infrage kommen können. Ist Ihre Branche nicht von der GRW-Förderung ausgeschlossen, ist eine wichtige Grundvoraussetzung erfüllt. Ob Ihr Unternehmen tatsächlich förderfähig ist, hängt zusätzlich unter anderem vom Investitionsstandort, dem geplanten Vorhaben und den weiteren Fördervoraussetzungen ab. Zur Einordnung Ihrer Branche empfehlen wir den www.klassifikationsserver.de. Dennoch empfehlen wir eine gesonderte Prüfung durch unsere qualifizierten Fördermittelberater, da hier Spielräume anwendbar sind. 


Eine pauschale Beurteilung allein anhand von Bezeichnungen wie „Handel“, „Tourismus“, „IT“ oder „Dienstleistungen“ ist deshalb nicht ausreichend. Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit und deren Zuordnung zum maßgeblichen Wirtschaftszweig. Nachfolgend finden Sie unsere anhand der geltenden GRW-Richtlinie (Stand 31.08.2026) selbst erstellte Negativliste.

GRW-Förderung: Ausgeschlossene Branchen und Ausnahmen im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die ausschließlich die ausgeschlossenen Wirtschaftszweige und deren Ausnahmen innerhalb der jeweiligen Klassifikationen. Andere Branchen sind grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit von der GRW-Förderung ausgeschlossen.

 #

 Ausgeschlossener Bereich

 Ausnahmen Möglich? Davon Eingeschlossen
 ALand- und Forstwirtschaft, Fischerei  🔴 nein -
 B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden  🔴 nein -
 C 24  Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ (gemäß Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO)
🟢 ja  nur 24 ist ausgeschlossen, alle anderen Branchen in C sind eingeschlossen
 D D Energieversorgung 🔴 nein -
 E Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (außer 38.21 und 39) 🟢 ja38.21 Verwertung von Werkstoffen
39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung

 F 
Baugewerbe
 🔴 nein -
 G Handel (außer 46.2 bis 46.6 sowie 46.8 und 46.9)
Der Ausschluss betrifft nur:
46.1 Handelsvermittlung
46.7 Großhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, deren Teilen und Zubehör
 🟢 ja  46.2 Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren
46.3 Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
46.4 Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern
46.5 Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
46.6 
Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

46.8 Sonstiger Großhandel
46.9 Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt
 H Verkehr (vgl. auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO) und Lagerei (außer 49.34 sofern sie ausschließlich touristischen Zwecken dienen, und 52.25) 🟢 ja 49.34 Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften (ausschließlich touristisch)
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
 I 55.4 Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen 🟢 ja 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen
55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
55.3 Campingplätze
55.9 Sonstige Beherbergungsstätten
 I 56 Gastronomie 🟢 ja 
außer in Kombination mit I 55 – Beherbergung, wobei mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 % der Umsätze erzielt werden müssen
 J Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten (außer 58.1, 58.2, 59.11, 59.12 und 59.2)  🟢 ja58.1  Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software
58.2 Verlegen von Software
59.11 Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.12 Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik
59.2Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
60 Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
 K 61
Telekommunikation

 🟢 ja62  
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen
 L  Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 🔴 nein -
 M Grundstücks- und Wohnungswesen 🔴 nein -
 N Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (außer 71, 72 und 73) 🟢 ja 71 Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
72 Forschung und Entwicklung
73 Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung
 O Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 🔴 nein -
 P Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 🔴 nein -
 Q Erziehung und Unterricht 🔴 nein -
 R Gesundheits- und Sozialwesen 🔴 nein -
 S Kunst, Sport und Erholung (außer 93.2 soweit die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen) 🟢 ja 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung
93.21.0 Vergnügungs- und Themenparks
93.29.1 Betrieb von Fahr-, Spiel- und Schaugeschäften durch reisende Schaustellerinnen und Schausteller
93.29.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Veranstaltungen nicht künstlerischer Art
93.29.9 Erbringung von allen anderen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
 T Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (außer 96.23 soweit die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen) 🟢 ja 96.23 Day Spas, Saunas, Dampfbäder
 U Private Haushalte mit Haushaltspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt  🔴 nein -
 V 
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
 🔴 nein -

↔ Tabelle seitlich wischen, um alle Fördersätze zu sehen. ↔

Welche Bedeutung hat der Investitionsstandort?

Der Investitionsstandort ist eine zentrale Voraussetzung für die GRW-Förderung. Gefördert werden Investitionen in Betriebsstätten, die innerhalb eines ausgewiesenen GRW-Fördergebiets liegen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich der Standort, an dem das Investitionsvorhaben tatsächlich umgesetzt wird – nicht allein der Unternehmens- oder Verwaltungssitz.

Die Einordnung des Standorts ist außerdem für die mögliche Förderhöhe relevant. Je nach Fördergebiet und Unternehmensgröße können unterschiedliche maximale Fördersätze gelten. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sollten daher immer den konkreten Investitionsstandort betrachten.

Ob sich Ihre Betriebsstätte in einem förderfähigen Gebiet befindet und welche Fördermöglichkeiten dort bestehen, zeigen wir im Abschnitt GRW-Fördergebiete und regionale Fördersätze.

Der Standort entscheidet mit

Nicht der Sitz des Unternehmens ist ausschlaggebend, sondern der Standort der Betriebsstätte entscheidet, ob eine GRW-Förderung am Standort möglich ist oder nicht!

GRW-Fördergebiete Deutschland 2022–2027 mit C- und D-Fördergebieten

Wie hoch ist die GRW-Förderung?

Die Höhe der GRW-Förderung lässt sich nicht pauschal mit einem einheitlichen Prozentsatz angeben. Wie hoch der mögliche Investitionszuschuss ausfällt, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem konkreten Investitionsvorhaben ab. Maßgeblich sind außerdem die für das jeweilige Bundesland geltende Förderrichtlinie sowie die geltende Verwaltungspraxis.


Die GRW-Förderung wird grundsätzlich als prozentualer nicht-rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten eines Vorhabens gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können dabei – abhängig vom Fördergebiet – von höheren maximalen Förderintensitäten profitieren als große Unternehmen.


Entscheidend ist jedoch nicht allein der maximale Fördersatz. Für die tatsächliche GRW-Förderhöhe muss zunächst ermittelt werden, welche Kosten des geplanten Vorhabens förderfähig sind und welche Förderobergrenzen für das Unternehmen und den Investitionsstandort gelten.

Wovon hängt die Höhe der GRW-Förderung ab?

Wie hoch der GRW-Zuschuss für ein Investitionsvorhaben tatsächlich ausfällt, ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren. Der angegebene maximaler Fördersatz kann nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erreicht werden.

Entscheidend sind insbesondere folgende Faktoren:

  1. Investitionsstandort: Der Standort der geförderten Betriebsstätte bestimmt, welchem GRW-Fördergebiet (D-, C- oder C-Fördergebiet mit Grenzzuschlag) das Vorhaben zugeordnet wird. Damit bildet der Standort eine wesentliche Grundlage für den maximal möglichen Fördersatz der GRW-Förderung.
  2. Unternehmensgröße: Ob ein Unternehmen als kleines, mittleres oder großes Unternehmen eingestuft wird, kann die maximal zulässige Förderintensität beeinflussen. Insbesondere KMU profitieren in strukturschwachen Förderregionen von höheren Fördermöglichkeiten.
  3. Höhe der förderfähigen Kosten: Nicht das gesamte Investitionsvolumen muss automatisch förderfähig sein. Für die Berechnung des Zuschusses werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die nach den jeweiligen Förderbestimmungen als förderfähig anerkannt werden.

Maximaler Fördersatz ≠ tatsächlicher Zuschuss

Erst die Prüfung von Standort, Unternehmensgröße, Vorhaben und förderfähigen Ausgaben zeigen, welcher Zuschuss für eine konkrete Investition tatsächlich ausgeschüttet werden kann.

Welche GRW-Fördersätze gelten?

Die maximal mögliche Förderhöhe der GRW-Förderung richtet sich insbesondere nach dem Standort der Betriebsstätte und der Größe des Unternehmens. Dabei wird zwischen verschiedenen GRW-Fördersätzen unterschieden. Kleine und mittlere Unternehmen können in bestimmten Fördergebieten höhere Förderintensitäten erhalten als große Unternehmen.


Die angegebenen GRW-Fördersätze stellen Förderobergrenzen dar. Der tatsächlich mögliche Zuschuss kann niedriger ausfallen und hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sowie den förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens ab.

Was bedeuten C- und D-Fördergebiete?

Die Höhe der möglichen GRW-Förderung hängt wesentlich davon ab, in welchem Fördergebiet sich die Betriebsstätte befindet. Die aktuelle GRW-Fördergebietskarte unterscheidet insbesondere zwischen C-Fördergebieten, C-Fördergebieten mit Grenzzuschlag und D-Fördergebieten. Daneben gibt es einzelne Regionen, die nur teilweise einer Gebietskategorie zugeordnet sind.

 GRW-Fördergebiet / GRW Fördersatz Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen
 C-Fördergebiete mit Grenzzuschlag bis zu 45% bis zu 35%bis zu 25%
 C-Fördergebiete mit höherer Förderintensität bis zu 35%bis zu 25%bis zu 15%
 C-Gebiet – Basis bis zu 30%bis zu 20%bis zu 10%
 D-Fördergebiete bis zu 20% bis zu 10%De-minimis-Höchstbetrag

↔ Tabelle seitlich wischen, um alle Fördersätze zu sehen. ↔

Beispiel: Wie hoch kann ein GRW-Zuschuss ausfallen?

Ein Unternehmen plant Investitionen von insgesamt 1.000.000 Euro. Davon werden im Beispiel 1.000.000 Euro also der komplette Betrag als förderfähige Kosten anerkannt. 


Bei einem angenommenen Fördersatz von 35 % ergibt sich:


1.000.000 € förderfähige Kosten × 35 % Fördersatz = 350.000 € möglicher Investitionszuschuss


Die tatsächliche Förderhöhe hängt unter anderem vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße, den förderfähigen Kosten und den geltenden Förderbedingungen ab. Ein Anspruch auf Förderung ergibt sich aus diesem Rechenbeispiel nicht.

Wie hoch könnte Ihr GRW-Zuschuss ausfallen?

Der maximale Fördersatz allein zeigt noch nicht, wie hoch die tatsächliche Förderung Ihres Investitionsvorhabens ausfallen kann. Entscheidend sind unter anderem der Investitionsstandort, die Unternehmensgröße und die förderfähigen Kosten.

Möglichen GRW-Zuschuss prüfen

Wo gibt es GRW-Förderung?

Die GRW-Förderung ist auf ausgewiesene Fördergebiete beschränkt. Die aktuelle Fördergebietskulisse gilt für den Zeitraum 2022 bis 2027 und unterscheidet zwischen C- und D-Fördergebieten.


Welche Fördermöglichkeiten an einem konkreten Standort bestehen, hängt unter anderem von der Einstufung des Fördergebiets, der Unternehmensgröße und den jeweiligen Regelungen des Bundeslandes ab.

GRW-FÖRDERUNG NACH BUNDESLAND

Die konkrete Ausgestaltung der GRW-Unternehmensförderung erfolgt durch die Bundesländer. Dadurch können sich beispielsweise Förderbedingungen, Fördersätze, Auswahlkriterien und zuständige Förderstellen unterscheiden.


Für ein Investitionsvorhaben sollten deshalb neben den allgemeinen GRW-Regelungen immer auch die aktuellen Förderbedingungen des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden.

Welche Investitionen werden mit GRW gefördert?

Mit der GRW können Investitionen von Unternehmen in ausgewiesenen Fördergebieten unterstützt werden. Förderfähig sind insbesondere Investitionsvorhaben, mit denen eine Betriebsstätte neu geschaffen, erweitert oder wesentlich weiterentwickelt wird.

Welche Investitionen im konkreten Fall gefördert werden können, hängt unter anderem von der Unternehmensgröße, dem Investitionsstandort, der Art des Vorhabens und den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab.

Welche Kosten können bei der GRW-Förderung berücksichtigt werden?

Bei einer investitionskostenbezogenen Förderung können insbesondere Kosten für betriebliche Investitionen wie Maschinen, Produktionsanlagen, Gebäude und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden.

Nicht die gesamte Investitionssumme ist jedoch automatisch förderfähig. Welche Kosten tatsächlich anerkannt werden, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und den jeweils geltenden Förderbestimmungen.

Investitionskosten oder Lohnkosten – was wird gefördert?

Die Höhe des GRW-Zuschusses muss nicht ausschließlich anhand der Investitionskosten bestimmt werden. Je nach Förderkonstellation kann die Förderung auch auf Grundlage förderfähiger Lohnkosten erfolgen. Es existiert lediglich ein Wahlrecht zwischen beiden Varianten. Beide Ausprägungen gleichzeitig wahrzunehmen ist nicht möglich! 

Welche Bemessungsgrundlage für ein Investitionsvorhaben möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte deshalb bereits bei der Planung der Fördermittelstrategie geprüft werden. Wir prüfen dies gern für Sie!

GRW-FÖRDERUNG NACH BUNDESLAND

Errichtung einer Betriebsstätte


Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet können grundsätzlich gefördert werden. Gerade für Große Unternehmen ist es relevant, dass neue Flurstücke an angrenzende bisherige Unternehmensstandorten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Errichtung einer neuen Betriebsstätten gewertet werden kann.  


Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Kapazitätenerweiterung)

Bei bestehenden Betriebsstätten können Investitionen zur Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten förderfähig sein. Vor dem Hintergrund das zum Beispiel neue Maschinen und Anlagen ein besseres Input-Output-Verhältnis haben, schneller sind oder weniger Energie verbrauchen, können Ersatzinvesitionen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Kapazitätenerweiterung zählen.


Diversifizierung

Auch Investitionen zur Aufnahme neuer Produkte oder Tätigkeiten können unter den jeweiligen Voraussetzungen gefördert werden.


Grundlegende Änderung von Produktionsprozessen

Investitionen, durch die bestehende Produktionsprozesse grundlegend verändert werden, können ebenfalls Gegenstand einer GRW-Förderung sein.


Erwerb einer Betriebsstätte

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Erwerb von Vermögenswerten einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte förderfähig sein.

Darüber hinaus bestehen je nach Bundesland und Förderkonstellation weitere Fördermöglichkeiten, beispielsweise für bestimmte Transformations-, Umwelt- oder CO₂-reduzierende Investitionen.


Wichtig: Welche dieser Investitionsarten tatsächlich gefördert werden kann, muss für das konkrete Vorhaben geprüft werden. Insbesondere für Großunternehmen gelten teilweise andere beziehungsweise zusätzliche Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen gelten für die GRW-Förderung?

Damit ein Investitionsvorhaben mit GRW-Mitteln gefördert werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Neben dem Standort in einem GRW-Fördergebiet und einer grundsätzlich förderfähigen Tätigkeit kommt es insbesondere auf die Art und den regionalwirtschaftlichen Effekt der geplanten Investition an.


Für diesen regionalwirtschaftlichen Effekt stehen grundsätzlich verschiedene Kriterien zur Verfügung.

Gibt es Investitionen, bei denen diese Kriterien nicht nachgewiesen werden müssen?

Ja. Der GRW-Koordinierungsrahmen sieht bestimmte Fälle vor, bei denen die Voraussetzungen für den bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekt als erfüllt gelten.

Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise:

  • Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Unternehmens,

  • Investitionen eines ansässigen Unternehmens zur Diversifizierung seiner Tätigkeit,

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte sowie

  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne den Erwerb geschlossen worden wäre.

Welche Voraussetzung für ein konkretes Investitionsvorhaben relevant ist, hängt deshalb von der jeweiligen Ausgangssituation und der geplanten Investition ab.

Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten?

Neben dem regionalwirtschaftlichen Effekt müssen weitere Förderbedingungen erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere der Investitionsstandort, die Förderfähigkeit der Tätigkeit und des Investitionsvorhabens sowie die jeweiligen beihilferechtlichen und landesspezifischen Voraussetzungen.


Besonders wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Antragstellung: Die Förderfähigkeit sollte geprüft werden, bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen beziehungsweise eine förderschädliche Verpflichtung eingegangen wird.

Welche Kriterien können für die GRW-Förderung erfüllt werden?

1. Investitionen bei Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze (Investitions-/Abschreibungskriterium)


Soll die Investition der Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze dienen, kann der regionalwirtschaftliche Effekt über die Höhe der Investition nachgewiesen werden.


Hierfür muss der Investitionsbetrag – bezogen auf ein Jahr – die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % übersteigen.


Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 eine erleichterte Voraussetzung: Hier genügt ein Übersteigen der durchschnittlichen Abschreibungen um mindestens 25 %.


2. Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze


Alternativ kann der regionalwirtschaftliche Effekt durch die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze erreicht werden.


Dafür muss sich die Zahl der bei Antragstellung bestehenden Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens 10 % erhöhen.


Für KMU genügt bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 eine Erhöhung um mindestens 5 %.


3. Steigerung der Arbeitsproduktivität


Seit 2026 besteht eine weitere Möglichkeit: Der regionalwirtschaftliche Effekt kann über eine Steigerung der Arbeitsproduktivität nachgewiesen werden.


Die Arbeitsproduktivität der geförderten Betriebsstätte muss dafür um mindestens 10 % steigen.


Gleichzeitig muss mindestens die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme auf dem bisherigen Niveau gehalten werden.


Diese Möglichkeit gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028.

Wie wird die GRW-Förderung beantragt?

Die GRW-Förderung wird bei der zuständigen Förderstelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt. Welche Förderstelle zuständig ist und welche Unterlagen eingereicht werden müssen, richtet sich nach dem Investitionsstandort und den jeweiligen Landesregelungen.


Grundsätzlich empfiehlt sich folgender Ablauf:


1. Förderfähigkeit des Vorhabens prüfen

Zunächst sollte geprüft werden, ob Standort, Unternehmen, Branche und geplante Investition die Voraussetzungen für eine GRW-Förderung erfüllen und welches Kriterium für den erforderlichen regionalwirtschaftlichen Effekt herangezogen werden kann.


2. Investitionsvorhaben und Finanzierung planen

Anschließend werden das geplante Investitionsvolumen, die voraussichtlich förderfähigen Kosten, die Finanzierung sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf Dauerarbeitsplätze oder Produktivität ermittelt.


3. GRW-Antrag bei der zuständigen Förderstelle einreichen
Der Förderantrag wird bei der für den Investitionsstandort zuständigen Stelle eingereicht. Die konkreten Antragsunterlagen und das Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland.


4. Vorhabensbeginn beachten

Der Antrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben gestellt werden. Als Beginn der Arbeiten kann insbesondere der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der Beginn der Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung gelten. Maßgeblich ist der jeweils früheste dieser Zeitpunkte. Nach dem Erhalt einer schriftlichen Eingangsbestätigung, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Zeitpunkt des Vorhabensbeginns ist gesondert in der schriftlichen Eingangsbestätigung ausgewiesen. Der Beginn erfolgt zu diesem Zeitpunkt auf eigenes Risiko.


5. Prüfung und Förderentscheidung

Die zuständige Förderstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Erst anschließend sollte das Vorhaben entsprechend den für den konkreten Förderfall geltenden Bedingungen umgesetzt werden. Nach Bewilligung und eingereichtem Rechtsbehelfsverzicht kann ohne Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

Wann darf mit dem Investitionsvorhaben begonnen werden?

Diese Frage sollte vor jeder Bestellung oder Beauftragung geklärt werden. Ein zu früher Vorhabensbeginn kann die Förderfähigkeit des gesamten Investitionsvorhabens gefährden.


Der GRW-Koordinierungsrahmen unterscheidet dabei zwischen einem förderschädlichen Beginn der Arbeiten und bestimmten vorbereitenden Maßnahmen. Beispielsweise gelten der Kauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien grundsätzlich nicht als Beginn der Arbeiten, sofern sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.


Da die konkrete Beurteilung vom Vorhaben und den jeweiligen Förderbestimmungen abhängen kann, sollte vor dem Eingehen rechtsverbindlicher Verpflichtungen geklärt werden, ob dadurch bereits ein förderschädlicher Vorhabensbeginn ausgelöst wird.

GRW-Antrag-Ratgeber

Mehr zum Antragsverfahren, den erforderlichen Unterlagen und zum richtigen Zeitpunkt der Antragstellung erfahren Sie hier.

Infos zum GRW-Antrag

Typische Fehler bei der GRW-Förderung

Bei der GRW-Förderung können Fehler sowohl bei der Antragstellung als auch während der Umsetzung und nach Abschluss des Investitionsvorhabens Auswirkungen auf die Förderung haben. Aus unserer Beratungspraxis sind insbesondere folgende Punkte relevant:

Ein zu früher Vorhabensbeginn kann die Förderfähigkeit gefährden. Insbesondere vor rechtsverbindlichen Bestellungen, Auftragsvergaben oder dem Beginn von Bauarbeiten sollte deshalb geklärt werden, ob das Vorhaben bereits begonnen werden darf.

Für die GRW-Förderung müssen die für das Investitionsvorhaben maßgeblichen Förderkriterien erfüllt werden. Je nach Vorhaben betrifft dies insbesondere die Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze in Verbindung mit dem Investitions-/Abschreibungskriterium, die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze oder das Produktivitätskriterium.


Diese Anforderungen enden nicht mit der Auszahlung des Zuschusses. Die mit der Förderung verbundenen Vorgaben müssen auch während der jeweiligen Zweckbindungsfrist eingehalten werden. Werden beispielsweise erforderliche Dauerarbeitsplätze nicht im vorgesehenen Umfang erhalten oder andere maßgebliche Förderbedingungen nachträglich unterschritten, können Rückforderungen beziehungsweise Teilrückforderungen der gewährten Förderung die Folge sein.


Unser Praxistipp: Die Einhaltung der Förderbedingungen sollte nicht mit der Auszahlung der Förderung enden. Unternehmen sollten die relevanten Kennzahlen und Verpflichtungen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aktiv überwachen. Insbesondere nicht nur kann sondern sollte mit uns immer bei Änderungen Rücksprache gehalten werden.

Bei der Bestimmung der Unternehmensgröße reicht es nicht immer aus, ausschließlich Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme des antragstellenden Unternehmens zu betrachten. Auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen können bei der Ermittlung des KMU-Status berücksichtigt werden müssen. Eine falsche Einstufung kann sich unmittelbar auf die möglichen Förderkonditionen auswirken.

Investitionsvorhaben können sich während der Umsetzung verändern. Weichen beispielsweise Investitionsgüter, Kostenpositionen, Zeitplan oder Umfang wesentlich vom bewilligten Vorhaben ab, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Änderung mit der zuständigen Förderstelle abgestimmt werden muss.

Bei der Planung eines GRW-Vorhabens werden nicht immer alle Kostenpositionen berücksichtigt, die grundsätzlich in die förderfähigen Investitionskosten einbezogen werden können. Dadurch kann die Bemessungsgrundlage niedriger ausfallen als notwendig. Vor Antragstellung sollte deshalb systematisch geprüft werden, welche geplanten Ausgaben dem förderfähigen Investitionsvorhaben zugeordnet werden können.

Rückforderungen können entstehen, wenn Förderbedingungen nicht eingehalten werden. Dazu zählen beispielsweise Abweichungen vom bewilligten Investitionsvorhaben, die Nichterfüllung von Arbeitsplatzauflagen oder Verstöße gegen Zweckbindungsfristen.


Eine sorgfältige Antragsvorbereitung, die laufende Überwachung der Förderauflagen und eine vollständige Dokumentation helfen dabei, Rückforderungsrisiken zu reduzieren.

Häufige Fragen zur GRW-Förderung

Die Höhe der GRW-Förderung hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße, dem Investitionsvorhaben und den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab. Je nach Fördergebiet und Förderkonstellation sind unterschiedlich hohe Zuschüsse möglich. Entscheidend ist daher immer die Prüfung des konkreten Investitionsvorhabens.

GRW-Förderung können Unternehmen erhalten, die ein förderfähiges Investitionsvorhaben in einem ausgewiesenen GRW-Fördergebiet durchführen und die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllen. Dabei spielen unter anderem Branche, Unternehmensgröße, Investitionsart und der regionalwirtschaftliche Effekt des Vorhabens eine Rolle.

Die GRW-Förderung ist auf ausgewiesene Fördergebiete in Deutschland beschränkt. Entscheidend ist der Standort der Betriebsstätte, an der die Investition durchgeführt wird. Die aktuelle Fördergebietskulisse unterscheidet insbesondere zwischen C- und D-Fördergebieten.

Förderfähig können beispielsweise die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, die Diversifizierung der Tätigkeit oder grundlegende Änderungen von Produktionsprozessen sein. Welche Investitionstatbestände und Kosten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt unter anderem von Unternehmensgröße, Vorhaben und Landesregelung ab.

Der GRW-Antrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben gestellt werden. Als Beginn kann beispielsweise der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der Beginn der Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung gelten. Deshalb sollte die Förderfähigkeit vor dem Eingehen verbindlicher Verpflichtungen geprüft werden.

Besteht ein Rechtsanspruch auf GRW-Förderung?

Nein. Auf die Gewährung einer GRW-Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Auch wenn die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies daher nicht automatisch, dass eine Förderung bewilligt wird. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Bundesland.

GRW-Förderung für Ihr Investitionsvorhaben prüfen lassen

Ob und in welcher Höhe eine GRW-Förderung möglich ist, hängt unter anderem vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße, dem Vorhaben und den landesspezifischen Regelungen ab. Wir prüfen die Eckdaten Ihres Projekts und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Förderfähigkeit und nächsten Schritten.

GRW-Förderfähigkeit prüfen

Kostenfrei und unverbindlich. Die Ersteinschätzung ist keine Förderzusage; über eine Förderung entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle nach den jeweils geltenden Förderbedingungen.

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Martin Hammer

Vertriebsleiter, Geschäftsführer

Martin Hammer, Geschäftsführer