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Inhaltsverzeichnis

​​GRW Förderung Brandenburg 2026: Fördersätze, Voraussetzungen & Antrag

Mit der GRW Förderung Brandenburg unterstützt das Land Brandenburg gewerbliche Investitionen in Betriebsstätten im Land. Ziel ist es, die regionale Wirtschaft zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu verbessern und Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern. Auch bestimmte Investitionen zur Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft können gefördert werden.


Seit dem 17. September 2026 gilt die neue GRW Gewerbliche Richtlinie Brandenburg. Sie ersetzt die bisherigen Förderprogramme „GRW-G Große Richtlinie“ und „GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen“.


Wie hoch die Förderung ausfällt und ob ein Unternehmen förderberechtigt ist, hängt insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und dem geplanten Vorhaben ab. Die Antragstellung erfolgt über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).


Einen bundesweiten Überblick über die GRW-Förderung, die Fördergebiete und die allgemeinen Fördervoraussetzungen finden Sie in unserem Leitfaden zur GRW-Förderung 2026.

Fachlicher Stand: Oktober 2026

Diese Seite berücksichtigt die GRW-Gewerbliche Richtlinie Brandenburg 2026, die am 17. September 2026 in Kraft getreten ist, sowie die geltenden Fördergebietseinstufungen 2022–2027.

Fachlich geprüft von: Martin Hammer, Geschäftsführender Gesellschafter bei Hammer & Brücher Fördermittelberatung GmbH

Letzte Aktualisierung: 15.10.2026

Wesentliche Quellen:



Wichtiger Hinweis: Die konkrete Förderfähigkeit und Zuschusshöhe hängen insbesondere vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße, der Investitionsart und den geltenden Förderbedingungen ab.

GRW-Förderung Brandenburg 2026: Welche Programme sind aktuell relevant?

Wer nach GRW-Förderung in Brandenburg sucht, stößt häufig noch auf das frühere „GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen“. Für dieses Programm nimmt die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) derzeit keine neuen Anträge entgegen.


Das bedeutet jedoch nicht, dass die GRW-Investitionsförderung in Brandenburg insgesamt geschlossen ist. Für gewerbliche Investitionsvorhaben ist insbesondere die GRW-G Große Richtlinie relevant. Ihre Förderbedingungen wurden mit der GRW-Gewerblichen Richtlinie 2026, gültig seit dem 17. September 2026, aktualisiert.


Ob ein Investitionszuschuss möglich ist und welcher Fördersatz gilt, hängt unter anderem vom Standort, der Unternehmensgröße und dem geplanten Vorhaben ab. Die aktuellen Förderbedingungen und Antragsmöglichkeiten veröffentlicht die ILB.

​​GRW Brandenburg: Die neue Gewerbliche Richtlinie 2026

Die GRW Gewerbliche Richtlinie Brandenburg wurde am 26. August 2026 erlassen und ist seit dem 17. September 2026 in Kraft. Sie regelt die Förderung gewerblicher Investitionen in Brandenburg und fasst die bisherige Programmstruktur mit der „GRW-G Großen Richtlinie“ und dem „GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen“ zusammen.


Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Die Förderung erfolgt grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu förderfähigen Investitionsausgaben.


Die neue Richtlinie enthält unterschiedliche Förderbedingungen für kleine, mittlere und große Unternehmen sowie besondere Regelungen für bestimmte Transformations- und Automatisierungsinvestitionen. Welche Fördermöglichkeiten bestehen, hängt vom Investitionsstandort und dem konkreten Vorhaben ab.

​​Wie hoch ist die GRW Förderung in Brandenburg?

Die Höhe der GRW Förderung Brandenburg hängt von der Unternehmensgröße, dem Standort der Betriebsstätte und der Art des Investitionsvorhabens ab. Brandenburg unterscheidet dabei zwischen C- und D-Fördergebieten.


Für reguläre gewerbliche Investitionen gelten nach der aktuellen GRW Gewerblichen Richtlinie folgende Förderhöchstsätze:

 
Fördergebiet

 
Kleine Unternehmen
 
Mittlere Unternehmen
 
Große Unternehmen
 
C- Fördergebiet (Grenzgebiet)
 
bis zu 45 %
 
bis zu 35 %
 
bis zu 25 %
 
C - Fördergebiet
 
bis zu 35 %
 
bis zu 25 %
 
bis zu 15 %
 
D-Fördergebiet
 
bis zu 20 %
 
bis zu 10 %
Kein regulärer Fördersatz*

↔ Tabelle seitlich wischen, um alle Fördersätze zu sehen. ↔

* Für große Unternehmen ist im D-Fördergebiet kein regulärer regionaler GRW-Fördersatz vorgesehen. Besondere Fördermöglichkeiten, insbesondere für bestimmte Transformationsinvestitionen, sind gesondert zu prüfen.

In bestimmten C-Fördergebieten an der polnischen Grenze kann für förderfähige Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen ein zusätzlicher Zuschlag von zehn Prozentpunkten gewährt werden. Dadurch sind dort Höchstfördersätze von bis zu 45 % für kleine, 35 % für mittlere und 25 % für große Unternehmen möglich.


Die genannten Fördersätze sind Höchstwerte und gelten nicht automatisch. Insbesondere in regulären C-Fördergebieten hängt die tatsächliche Förderhöhe davon ab, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Fördersätze und Zuschläge erfüllt sind. Maßgeblich sind die Fördergebietseinstufung, die Unternehmensgröße und die Prüfung des konkreten Investitionsvorhabens.

GRW Brandenburg: Bis zu 65 % für bestimmte Transformationsinvestitionen

Die neue GRW Gewerbliche Richtlinie Brandenburg ermöglicht eine besondere Förderung von Investitionen, die den Wandel zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.


Im Mittelpunkt stehen dabei förderfähige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energie für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf einer Betriebsstätte. Die Förderung soll gezielt solche Investitionen unterstützen, die zur Transformation der betrieblichen Energieversorgung beitragen.


Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Bei förderfähigen Transformationsinvestitionen können nach Nummer 2.7.3 der GRW Gewerblichen Richtlinie Brandenburg die gesamten zuwendungsfähigen Investitionsausgaben als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Nicht förderfähige Kostenbestandteile bleiben dabei ausgeschlossen.


Für förderfähige Transformationsinvestitionen gelten folgende Höchstfördersätze:

 
Unternehmensgröße
 
Maximaler Fördersatz
 
Kleine Unternehmen
 
bis zu 65 %
 
Mittlere Unternehmen
 
bis zu 55 %
 
Große Unternehmen
 
bis zu 45 %

↔ Tabelle seitlich wischen, um alle Fördersätze zu sehen. ↔

Wichtig: Die erhöhten Fördersätze gelten ausschließlich für Investitionen, die die besonderen Voraussetzungen der Transformationsförderung erfüllen. Ob und in welcher Höhe die geplanten Investitionsausgaben zuwendungsfähig sind, muss für das konkrete Vorhaben geprüft werden. Ein Anspruch auf Förderung in Höhe des jeweiligen Höchstfördersatzes besteht nicht.

Wie lässt sich der GRW-Zuschuss in Brandenburg berechnen?

Die mögliche Höhe der GRW Förderung Brandenburg ergibt sich aus den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben und dem für das Vorhaben geltenden Fördersatz.


Beispielrechnung:


Ein kleines Unternehmen plant in einem regulären C-Fördergebiet Brandenburgs eine förderfähige Investition mit 500.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einem möglichen Höchstfördersatz von 35 % ergibt sich folgende Berechnung:


500.000 Euro × 35 % = 175.000 Euro Zuschuss


Das Unternehmen könnte somit einen nicht rückzahlbaren GRW-Zuschuss von bis zu 175.000 Euro erhalten.


Wichtig: Der Höchstfördersatz von 35 % gilt nicht automatisch für jedes kleine Unternehmen im C-Fördergebiet. Er setzt voraus, dass die entsprechenden Förderbedingungen erfüllt sind. Die tatsächlich bewilligte Förderung kann daher geringer ausfallen.

Kann die GRW Förderung Brandenburg mit anderen Fördermitteln kombiniert werden?

Die GRW Förderung Brandenburg kann unter bestimmten Voraussetzungen mit weiteren öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Entscheidend ist, welche Förderprogramme genutzt werden und ob sie dieselben Investitionsausgaben betreffen.


Bei der Kombination mehrerer Förderungen müssen insbesondere die geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen und Kumulierungsregeln eingehalten werden. Eine doppelte Förderung derselben Ausgaben über die zulässige Förderhöhe hinaus ist nicht erlaubt.


Auch die Kombination mit öffentlichen Förderdarlehen sollte geprüft werden, da darin enthaltene Beihilfeelemente bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtförderung berücksichtigt werden können.


Ob eine Kombination im konkreten Fall möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte bereits bei der Planung des Investitionsvorhabens geklärt werden.

GRW FÖRDERUNG BRANDENBURG

Wie hoch könnte Ihr GRW-Zuschuss in Brandenburg ausfallen?

Welche Förderhöhe für Ihr Unternehmen tatsächlich infrage kommt, hängt vom Investitionsstandort, der Unternehmensgröße und den förderfähigen Ausgaben ab.


Wir prüfen Ihr geplantes Investitionsvorhaben und ermitteln, welche GRW-Fördersätze und Zuschussmöglichkeiten für Sie relevant sind.

GRW-Fördermöglichkeiten prüfen
Taschenrechner und Investitionsunterlagen mit dem Hinweis „Bis zu 45 % Zuschuss möglich“ zur GRW-Förderung in Brandenburg.

​​Welche Unternehmen können die GRW Förderung Brandenburg nutzen?

Die GRW Förderung Brandenburg richtet sich grundsätzlich an kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Haupterwerb tätig sind und in eine Betriebsstätte im Land Brandenburg investieren. Auch Unternehmen des Tourismusgewerbes können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.


Ob ein Unternehmen förderberechtigt ist, hängt insbesondere von seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der Unternehmensgröße, dem Investitionsstandort und dem geplanten Vorhaben ab.


Die aktuelle GRW Gewerbliche Richtlinie Brandenburg enthält eine Liste ausgeschlossener Wirtschaftszweige. Daher ist nicht jede Branche förderfähig. Weitere Ausschlussgründe können beispielsweise für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.


Entscheidend ist der Investitionsstandort: Der Unternehmenssitz muss nicht zwingend in Brandenburg liegen. Maßgeblich ist insbesondere, dass die geförderte Investition in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg durchgeführt wird.

​​Welche Investitionen sind bei der GRW Förderung Brandenburg förderfähig?

Die GRW Förderung Brandenburg unterstützt gewerbliche Investitionen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Betriebsstätte beitragen. Welche Vorhaben förderfähig sind, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße und der Art der geplanten Investition ab.


Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kommen insbesondere folgende Investitionsvorhaben infrage:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte: Aufbau eines neuen Unternehmensstandorts in Brandenburg.

  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte: Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten.

  • Diversifizierung der Produktion: Erweiterung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte um zusätzliche Produkte.

  • Grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens: Umstellung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

  • Übernahme einer Betriebsstätte: Erwerb von Vermögenswerten einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter den geltenden Voraussetzungen.


Für große Unternehmen gelten strengere Förderbedingungen. Bei regulären gewerblichen Investitionen sind insbesondere die Errichtung einer neuen Betriebsstätte und bestimmte Investitionen in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit förderfähig. Eine reine Kapazitätserweiterung ist für große Unternehmen grundsätzlich nicht ausreichend.


Darüber hinaus können bestimmte Automatisierungsinvestitionen von KMU sowie Investitionen zur Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft gefördert werden. Für diese Vorhaben gelten besondere Voraussetzungen.


Die Mindestinvestitionssumme beträgt 60.000 Euro an zuwendungsfähigen Ausgaben. Ob ein Vorhaben tatsächlich gefördert werden kann, richtet sich nach den konkreten Bestimmungen der GRW Gewerblichen Richtlinie Brandenburg.

​​​​Welche Voraussetzungen gelten für die GRW Förderung in Brandenburg?

Die GRW Förderung Brandenburg setzt grundsätzlich voraus, dass ein Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lässt. Die Brandenburger GRW Gewerbliche Richtlinie nennt hierfür zwei alternative Kriterien. Der bundesweite GRW-Koordinierungsrahmen 2026 sieht zusätzlich ein Produktivitätskriterium vor.


1. Investitionskriterium

Der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag muss die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre – ohne Sonderabschreibungen – um mindestens 25 % bei KMU beziehungsweise 50 % bei großen Unternehmen übersteigen.


2. Arbeitsplatzkriterium

Alternativ kann die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze in den Betriebsstätten des Unternehmens innerhalb der betreffenden Gemeinde um mindestens 5 % bei KMU beziehungsweise 10 % bei großen Unternehmen erhöht werden.


Bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Übernahme einer Betriebsstätte sowie bei Diversifizierungen gelten das Investitions- und das Arbeitsplatzkriterium nach der aktuellen Brandenburger GRW-Gewerblichen Richtlinie als erfüllt.


3. Sonderregelung für Automatisierungsinvestitionen

Für bestimmte Automatisierungsinvestitionen von KMU enthält die Brandenburger Richtlinie eine besondere Regelung. Dabei kann die Sicherung von mindestens 75 % der bisherigen Dauerarbeitsplätze genügen, wenn die Arbeitsproduktivität bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums um mindestens 5 % steigt.


Diese Sonderregelung gilt nur in ausgewiesenen Regionen, in denen die Erwerbsbevölkerung zwischen 2023 und 2040 laut Landesprognose um mehr als 10 % zurückgeht. Zudem muss der inflationsbereinigte Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 1 % jährlich steigen. Förderfähig sind bestimmte Erweiterungs-, Diversifizierungs- und grundlegende Produktionsumstellungsinvestitionen.


Welche Voraussetzungen maßgeblich sind, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße, dem Investitionsstandort und der geplanten Investition ab.

​​Welche Investitionsausgaben sind bei der GRW Förderung Brandenburg förderfähig?

Bei der GRW Förderung Brandenburg können Unternehmen Zuschüsse für bestimmte Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen erhalten. Grundsätzlich müssen die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter aktivierungsfähig sein, dem Anlagevermögen zugeordnet werden können und dem geförderten Betriebszweck dienen.


Zu den grundsätzlich förderfähigen Investitionsausgaben können insbesondere gehören:

  • Maschinen und Produktionsanlagen: Anschaffung neuer Maschinen, technischer Anlagen und betrieblicher Ausrüstung.

  • Betriebsgebäude: Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung betrieblich genutzter Gebäude.

  • Betriebseinrichtungen: Anschaffung von Einrichtungen und Ausstattungen, die für den geförderten Betriebszweck erforderlich sind.

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: Beispielsweise Software, Patente, Lizenzen und bestimmte technische Nutzungsrechte, soweit die jeweiligen Förderbedingungen erfüllt sind.


Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten

Auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kann die bilanzielle Behandlung für die Förderfähigkeit entscheidend sein. Werden geeignete Wirtschaftsgüter nicht sofort als Aufwand erfasst, sondern im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten aktiviert, kann eine Berücksichtigung als förderfähige Investitionsausgabe in Betracht kommen.


Die Bildung eines Sammelpostens führt jedoch nicht automatisch zur Förderfähigkeit. Ob die betreffenden Wirtschaftsgüter im Rahmen der GRW Förderung Brandenburg anerkannt werden, sollte vorab mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) abgestimmt werden.


Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?

Nicht alle Kosten eines Investitionsprojekts können bezuschusst werden. Insbesondere Grundstückserwerb, reine Reparatur- und Ersatzinvestitionen sowie laufende Betriebskosten gehören grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Investitionsausgaben. Auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing und immaterielle Vermögenswerte gelten besondere Bestimmungen.


Bei bestimmten Transformationsinvestitionen können darüber hinaus Ausgaben für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie für den überwiegenden Eigenverbrauch des Unternehmens förderfähig sein.

Maßgeblich für die Zuschussberechnung sind ausschließlich die von der ILB anerkannten zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.

GRW FÖRDERUNG BRANDENBURG

Ist Ihre Investition in Brandenburg GRW-Förderfähig?

Sie planen Investitionen in Maschinen, Produktionsanlagen, Betriebsgebäude oder andere Wirtschaftsgüter? Nicht jede Ausgabe ist automatisch förderfähig.


Wir prüfen Ihr Vorhaben anhand der aktuellen GRW Gewerblichen Richtlinie Brandenburg und zeigen Ihnen, welche Investitionen und Ausgaben für einen Zuschuss infrage kommen.

GRW-Förderfähigkeit prüfen lassen
Checkliste zur Prüfung förderfähiger Investitionen in Brandenburg mit dem Hinweis „Individuelle Einschätzung in kurzer Zeit“.

​​Wie kann man die GRW Förderung Brandenburg beantragen?

Die GRW Förderung Brandenburg wird bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) beantragt. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB.


Wichtig: Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden. Wer bereits vor der zulässigen Antragstellung mit dem Vorhaben beginnt, riskiert den Verlust der Förderfähigkeit.


Der Antragsprozess umfasst grundsätzlich folgende Schritte:

  1. Förderfähigkeit prüfen: Zunächst sollten der Investitionsstandort, die Unternehmensgröße, der Wirtschaftszweig und das geplante Vorhaben auf die Fördervoraussetzungen geprüft werden.

  2. Investitionsvorhaben vorbereiten: Die geplanten Investitionen, zuwendungsfähigen Ausgaben, Finanzierung und erwarteten Beschäftigungseffekte werden zusammengestellt.

  3. GRW-Antrag bei der ILB einreichen: Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen elektronisch über das ILB-Kundenportal gestellt.

  4. Eingangsbestätigung abwarten: Nach der Bestätigung des Eingangs eines vollständigen Antrags durch die ILB kann das Unternehmen unter den geltenden Voraussetzungen auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen.

  5. Bewilligung und Umsetzung: Die ILB prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Bei einer Bewilligung gelten die im Zuwendungsbescheid festgelegten Bedingungen.


Ein Vorhabenbeginn vor der Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Die Bestätigung des vollständigen Antragseingangs stellt noch keine Förderzusage dar.


Unternehmen sollten daher insbesondere vor der verbindlichen Bestellung von Maschinen, der Vergabe von Bauaufträgen oder dem Abschluss anderer ausführungsbezogener Verträge prüfen, ob dadurch bereits ein förderschädlicher Vorhabenbeginn ausgelöst wird.


Weitere Informationen und den Zugang zur Antragstellung bietet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

GRW-Förderantrag mit Checkliste und Antragsunterlagen auf einem Schreibtisch. Links der Hinweis „Antrag sicher vorbereiten“.

GRW FÖRDERUNG BRANDENBURG

GRW-Antrag in Brandenburg professionell vorbereiten!

Sie planen eine Investition in Brandenburg und möchten Fehler bei der Antragstellung vermeiden?


Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und der Vorbereitung Ihres GRW-Förderantrags bei der ILB.


Wichtig: Beginnen Sie Ihr Vorhaben nicht vorschnell. Ein förderunschädlicher Projektbeginn ist unter den geltenden Voraussetzungen erst nach der Bestätigung des Eingangs eines vollständigen Antrags durch die ILB möglich – und erfolgt bis zur Bewilligung auf eigenes Risiko.

Unterstützung beim GRW-Antrag anfragen

​​Welche Zweckbindungsfristen gelten bei der GRW Förderung Brandenburg?

Unternehmen, die einen Zuschuss aus der GRW Förderung Brandenburg erhalten, müssen bestimmte Verpflichtungen auch nach Abschluss ihrer Investition erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Zweckbindung der geförderten Wirtschaftsgüter und die Einhaltung der zugesagten Arbeitsplatzbedingungen.


Fünfjährige Zweckbindung der Investitionsgüter

Geförderte Wirtschaftsgüter unterliegen grundsätzlich einer fünfjährigen Zweckbindungs- und Verbleibefrist. Diese beginnt mit dem Anfang des Monats, der auf das Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Durchführungszeitraums folgt.
Für Investitionen im Beherbergungsgewerbe gilt eine zehnjährige Zweckbindungs- und Verbleibefrist.
Die im Rahmen der Förderung neu geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze müssen grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten bleiben.


Arbeitsplatzverpflichtungen

Auch die im Förderverfahren zugesagten Beschäftigungseffekte sind einzuhalten. Die maßgeblichen Dauerarbeitsplätze müssen grundsätzlich über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachgewiesen werden.


Welche konkreten Anforderungen gelten, richtet sich nach dem geförderten Vorhaben und den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.


Was passiert bei Verstößen gegen die Förderbedingungen?

Werden geförderte Wirtschaftsgüter vorzeitig veräußert, nicht mehr zweckentsprechend genutzt oder zugesagte Arbeitsplatzbedingungen nicht eingehalten, kann dies zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung des Zuschusses führen.


Unternehmen sollten deshalb bereits bei der Investitionsplanung berücksichtigen, ob die langfristige Nutzung der Wirtschaftsgüter und die Beschäftigungsverpflichtungen realistisch eingehalten werden können.

​​Häufige Fragen zur GRW Förderung Brandenburg (FAQ)

Die Zuschusshöhe hängt von der Unternehmensgröße, dem Investitionsstandort und der Art des Vorhabens ab. Bei regulären gewerblichen Investitionen sind in bestimmten C-Fördergebieten an der polnischen Grenze bis zu 45 % für kleine Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen und 25 % für große Unternehmen möglich. Für bestimmte Transformationsinvestitionen gelten gesonderte Fördersätze von bis zu 65 %.

Die Mindestinvestition beträgt 60.000 Euro an zuwendungsfähigen Ausgaben. Maßgeblich sind die nach der Richtlinie anerkannten Investitionsausgaben, nicht die gesamten Projektkosten.

Ja. Der Unternehmenssitz muss nicht zwingend in Brandenburg liegen. Entscheidend ist insbesondere, dass die geförderte Investition in einer förderfähigen Betriebsstätte im Land Brandenburg durchgeführt wird und die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Ja. Für bestimmte Automatisierungsinvestitionen kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Brandenburger Richtlinie eine Sonderregelung vor. Sie gilt in ausgewiesenen Regionen mit rückläufiger Erwerbsbevölkerung und ist an besondere Anforderungen zur Arbeitsplatzsicherung, Produktivitätssteigerung und Umsatzentwicklung gebunden. Einen eigenständigen pauschalen Automatisierungsbonus gibt es nicht.

Unter den geltenden Voraussetzungen kann ausschließlich nach der Bestätigung des Eingangs eines vollständigen Förderantrags durch die ILB auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden. Eine Förderzusage ist damit noch nicht verbunden. Ein förderschädlicher Vorhabenbeginn vor der zulässigen Antragstellung kann zum Ausschluss der Förderung führen.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Die ILB ist die zuständige Bewilligungsstelle für die GRW Gewerbliche Richtlinie Brandenburg.

Was unsere Kunden über uns sagen:

GRW FÖRDERUNG BRANDENBURG

Investitionsvorhaben prüfen lassen

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Martin Hammer

Vertriebsleiter, Geschäftsführer